5. HAUPTSTÜCK SICHERHEITS- UND UMWELTSCHUTZBESTIMMUNGEN FÜR DIE LAGERUNG VON FESTEN UND FLÜSSIGEN BRENNSTOFFEN SOWIE VON SONSTIGEN BRENNBAREN FLÜSSIGKEITEN
1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 26. Allgemeine Bestimmungen zur Lagerung
(1) Feste und flüssige Brennstoffe sowie sonstige brennbare Flüssigkeiten sind so zu lagern, dass von ihnen keine Gefahren, unzumutbare Belästigungen oder Umweltgefährdungen ausgehen. Während des Einlagerungsvorgangs von Brennstoffen ist die Anwesenheit einer fachkundigen Person erforderlich.
(2) Jedenfalls unzulässig ist die Lagerung von festen und flüssigen Brennstoffen oder sonstigen brennbaren Flüssigkeiten
1. auf Fluchtwegen, in Notausgängen, in Stiegenhäusern und dgl.,
2. in Ein-, Aus- und Durchfahrten,
3. in Räumen mit Sicherheitsfunktionen (wie Schleusen, Brandmeldezentralen und dgl.),
4. in Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten schachtartigen Höfen und
5. in Räumen mit erhöhter Brandgefahr oder mit Anlagen, die eine Brandweiterleitung begünstigen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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