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Oö. HaBV 2005 § 24. Messgeräte und Einrichtungen, LGBl.Nr. 20/2017, gültig von 01.02.2006 bis 28.02.2017

4. HAUPTSTÜCK ERSTMALIGE INBETRIEBNAHME, ABNAHME UND WIEDERKEHRENDE ÜBERPRÜFUNG VON HEIZUNGSANLAGEN

§ 24. Messgeräte und Einrichtungen

(1) Die für die Durchführung von Emissionsmessungen verwendeten Messgeräte müssen den Anforderungen der ÖNORM M 7535, Teil 1 - 7 entsprechen.

(2) Die verwendeten Messgeräte sind nach den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin regelmäßig durch diesen oder diese oder durch eine befugte Prüfanstalt überprüfen und eichen zu lassen. Wenn die Hersteller oder Herstellerinnen dafür keine Empfehlungen abgeben, sind die Vorschriften der in Abs. 1 bezeichneten ÖNORM einzuhalten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAA-77017