4. HAUPTSTÜCK ERSTMALIGE INBETRIEBNAHME, ABNAHME UND WIEDERKEHRENDE ÜBERPRÜFUNG VON HEIZUNGSANLAGEN
§ 22. Wiederkehrende Überprüfungen
(1) Bei den wiederkehrenden Überprüfungen gemäß § 25 Oö. LuftREnTG sind die nachstehend angeführten Schadstoffe sowie der Abgasverlust entsprechend den angegebenen Brennstoffwärmeleistungen innerhalb der angeführten Fristen zu messen, sofern in den Tabellen des § 15 oder des § 20 Werte dafür vorgesehen sind:
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Schadstoffe/Abgasverlust | Brennstoffwärmeleistung (MW) | |||
> 0,015-0,05 | > 0,05-1 | > 1-2 | > 2 | |
CO | alle 2 Jahre | jährlich | jährlich | jährlich |
Rußzahl | alle 2 Jahre | jährlich | jährlich | jährlich |
NOx | - | - | alle 5 Jahre | alle 3 Jahre |
SO2 | - | - | alle 5 Jahre | alle 3 Jahre |
OGC | - | - | alle 5 Jahre | alle 3 Jahre |
Staub | - | - | alle 5 Jahre | alle 3 Jahre |
Abgasverlust | alle 2 Jahre | jährlich | jährlich | jährlich |
(2) Von den Messungen gemäß Abs. 1 kann in folgenden Fällen abgesehen werden:
1. bei Feuerungsanlagen, die nachweislich (z. B. durch Betriebsstundenzähler) nicht mehr als 250 h/a betrieben werden;
2. bei Einzelöfen bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 50 kW und Feuerstätten, bei denen keine Messöffnung vorgesehen ist und mit vertretbarem Aufwand auch nicht angebracht werden kann;
3. Emissionsmessungen betreffend Schwefeldioxid dürfen durch den rechnerischen Nachweis ersetzt werden, wenn bei dem zum Einsatz kommenden Brennstoff die für die jeweiligen Feuerungsanlagen vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für SO2 nicht überschritten werden können.
(3) Die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen ist jedenfalls zu überprüfen.
(4) Bei Anlagen mit oberirdischen oder unterirdischen Lagerbehältern ist im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfungen gemäß § 25 Oö. LuftREnTG auch die Dichtheit von Lagerbehältern und Auffangwannen augenscheinlich zu prüfen. Die Dichtheitsprüfung kann bei Lagerbehältern, die mit Leckanzeigeeinrichtungen ausgestattet sind, als Funktionsprüfung dieser Einrichtung durchgeführt werden.
(5) Bei der wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 25 Abs. 1 Oö. LuftREnTG ist je nach eingesetztem Brennstoff das Formular der Anlage 2 oder der Anlage 4 zu verwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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