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Oö. HaBV 2005 § 19. Vorwärmeeinrichtungen für flüssige Brennstoffe, LGBl.Nr. 39/2022, gültig von 01.02.2006 bis 30.04.2022

3. HAUPTSTÜCK SICHERHEITS- UND UMWELTSCHUTZBESTIMMUNGEN FÜR HEIZUNGSANLAGEN

3. Abschnitt Sonderbestimmungen für Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe

§ 19. Vorwärmeeinrichtungen für flüssige Brennstoffe

(1) Vorwärmeeinrichtungen für flüssige Brennstoffe müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

1. Die Einrichtungen zum Vorwärmen von flüssigen Brennstoffen müssen fix installiert und abschaltbar sein.

2. Flüssige Brennstoffe dürfen höchstens auf eine Temperatur bis 20 °C unter dem Flammpunkt vorgewärmt werden.

3. Rohrleitungen müssen aus Metall bestehen; davon sind Schläuche für den Anschluss an den Brenner ausgenommen.

(2) Sicherheitsventile von Druckvorwärmern sind mit einem geschlossenen Ablauf zu einem Behälter oder zu einem Auffanggefäß zu versehen. Bei Verwendung schwerflüssiger Heizöle muss die Funktion der Überdruckabsicherung durch geeignete Temperaturhaltung gesichert sein.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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