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Oö. HaBV 2005 § 18. Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen für Lagerbehälter, Leitungen und Armaturen, LGBl.Nr. 39/2022, gültig von 01.02.2006 bis 30.04.2022

3. HAUPTSTÜCK SICHERHEITS- UND UMWELTSCHUTZBESTIMMUNGEN FÜR HEIZUNGSANLAGEN

3. Abschnitt Sonderbestimmungen für Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe

§ 18. Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen für Lagerbehälter, Leitungen und Armaturen

(1) Für Brennstoff-Lagerbehälter, die unmittelbar mit der Feuerstätte in Verbindung stehen, sind die Bestimmungen der §§ 35 bis 39 anzuwenden.

(2) Leitungen, Pumpen, Absperrvorrichtungen und sonstige Armaturen sind flüssigkeitsdicht herzustellen, fachgerecht einzubauen und gegen Beschädigungen zu schützen.

(3) Leitungen dürfen nicht als tragende Bauteile verwendet werden. Leitungen müssen mit Lagerbehältern dicht verbunden sein. Bei anzeige- und bewilligungspflichtigen Anlagen sind die Leitungen nach dem Stand der Technik zu kennzeichnen, insbesondere mit Kennfarbe und Angabe der Durchflussrichtung.

(4) Es ist sicher zu stellen, dass rücklaufende flüssige Brennstoffe oder brennbare Flüssigkeiten in den Lagerbehälter geleitet werden, aus dem sie entnommen wurden. Entnahme-, Rücklauf- und Überlaufleitungen dürfen keine Querschnittsverengungen aufweisen und müssen oberhalb des höchstzulässigen Füllstands im Behälter enden. Einrichtungen in der Rücklaufleitung zur Druckhaltung bei Ölringleitungen sind zulässig; in diesem Fall ist ein Manometer einzubauen, an dem der höchstzulässige Druck deutlich zu kennzeichnen ist.

(5) Leitungen sind so zu verlegen, dass Schäden an den Leitungen vermieden werden und die Dichtheit von Lagerbehältern nicht beeinträchtigt wird. Nicht einsehbar verlegte Leitungen oder Leitungen außerhalb von Gebäuden dürfen nur mit Überschubrohren und mit Leckanzeigeeinrichtungen entsprechend den Bestimmungen für unterirdische Lagerbehälter ausgebildet werden. Soweit eine Ausführung mit Überschubrohren nicht möglich ist (z. B. im Bereich von Behälteranschlüssen, Armaturen, etc.), ist der Schutz des Bodens vor Verunreinigungen im Gebrechensfall auf andere geeignete Weise (z. B. durch eine Tropftasse) sicherzustellen.

(6) Bis zu 3 m lange unterirdische Leitungen zwischen unterirdischen Lagerbehältern und Aufstellungs- oder Heizräumen dürfen dann einwandig ausgeführt werden, wenn folgende Bestimmungen eingehalten werden:

1. Leitungen müssen in Überschubrohren geführt werden.

2. Die Überschubrohre müssen korrosionsbeständig, flüssigkeitsdicht und medienbeständig sein; Leitungen, deren Werkstoffe nicht korrosionsbeständig sind, müssen gegen Korrosion von außen geschützt sein; für unterirdisch verlegte Leitungen gelten die Bestimmungen des Korrosionsschutzes für unterirdische Lagerbehälter sinngemäß.

3. Innerhalb des Überschubrohrs dürfen sich keine lösbaren Rohrverbindungen befinden.

4. Die Leitung innerhalb des Überschubrohrs muss zur Gänze augenscheinlich kontrollierbar sein.

5. Das Überschubrohr muss aus einem Stück bestehen.

6. Das Überschubrohr muss zum Aufstellungs- oder Heizraum geneigt sein.

7. Flüssige Brennstoffe dürfen nicht unter Überdruck vom Lagerbehälter zur Feuerstätte gefördert werden.

(7) Schlauchleitungen sind nur als Verbindung zwischen Leitung und Brenner zulässig. Sie dürfen ausschließlich im unmittelbaren Bereich von Ölbrennern verlegt und müssen so angebracht werden, dass sie den während des Betriebs zu erwartenden Temperaturen und Beanspruchungen standhalten. Schlauchleitungen müssen leicht zugänglich sein und dürfen nur eine solche Länge aufweisen, dass der Brenner ohne Beeinträchtigung ausgeschwenkt werden kann.

(8) Rohrleitungsanschlüsse dürfen nur im nicht doppelwandigen Bereich angeordnet werden. Sofern die Behälter mit einem Domschacht ausgerüstet sind, sind die Rohrleitungen dort anzuschließen. Zur Vermeidung des Austritts von flüssigen Brennstoffen durch das Lösen oder ein sonstiges Gebrechen einer an einem Lagerbehälter angeschlossenen Leitung müssen entsprechende Schutzvorrichtungen (z. B. Heberschutzventile) an geeigneter Stelle vorhanden sein.

(9) Vor den Armaturen des Brenners ist eine Absperrung anzubringen. Wenn eine Auffangwanne errichtet wurde, muss sich die Absperrvorrichtung innerhalb dieser befinden. Eine von Hand zu betätigende Absperrvorrichtung muss eingebaut sein:

1. in der Entnahmeleitung möglichst nahe beim Lagerbehälter, wenn die Entnahmeleitung als Tauchleitung von oben in den Lagerbehälter eingeführt wird oder wenn bei einem Gebrechen in der Entnahmeleitung brennbare Flüssigkeit aus dem Lagerbehälter ausfließen kann, und

2. in der Vorlaufleitung unmittelbar vor dem Brenner, bei einer allenfalls vorhandenen Schlauchleitung vor dem Brenner muss der Einbau am Ende der Leitung erfolgen, und

3. vor Filtern, wenn diese unterhalb des höchsten Füllstands eines Lagerbehälters angeordnet sind.

Die nach Z 2 vorzusehende Absperrvorrichtung ist nicht erforderlich, wenn die Leitung von deren Ende bis zu einer nach Z 3 erforderlichen Absperrvorrichtung nicht länger als einen Meter ist.

(10) Bei einer allenfalls vorhandenen Schlauchleitung in der Rücklaufleitung eines Brenners muss in Flussrichtung gesehen, unmittelbar nach der Schlauchleitung ein Rückschlagventil eingebaut sein.

(11) Sofern das Rückfließen des flüssigen Brennstoffes aus einem Lagerbehälter über die Füllleitung möglich ist, muss unmittelbar beim Eintritt der Füllleitung in den Lagerbehälter ein Rückschlagventil und unmittelbar beim Füllanschluss eine von Hand zu betätigende Absperrvorrichtung eingebaut sein.

(12) In der zur Feuerungsanlage führenden Leitung muss ein im Brandfall und bei Stromausfall selbsttätig schließendes Brandschutzventil (Magnetventil) eingebaut sein, wenn nicht sichergestellt ist, dass es in diesen Fällen zu keinem selbsttätigen Nachfließen des flüssigen Brennstoffes kommen kann. Das Magnetventil ist in der Zuleitung zum Brenner zwischen dem Lagerbehälter und dem höchsten Punkt der Leitung einzubauen. Bei Lagerung des flüssigen Brennstoffes in unterirdischen Behältern ist das Magnetventil im Domschacht, in allen anderen Fällen möglichst nahe beim Lagerbehälter, einzubauen.

(13) Das Schließen des Brandschutzventils muss durch eine Schalteinrichtung ausgelöst werden, welche den Schaltimpuls durch einen in unmittelbarer Nähe des Brenners angeordneten Thermostat (größter zulässiger Abstand vom Brenner 1,5 m, Auslösetemperatur 60 °C) erhält. Dieser Thermostat muss die elektrischen Einrichtungen der Feuerungsanlage stromlos schalten, darf jedoch nicht auf ein allenfalls vorhandenes Saugzuggebläse wirken. Bei Feuerungsanlagen mit integriertem Brandschutzthermostat, welcher über die Kesselsteuerung die Sicherheitsausschaltung aktiviert, kann ein zusätzlicher Thermostat entfallen.

(14) Wenn flüssige Brennstoffe unter Überdruck vom Lagerbehälter zur Feuerstätte gefördert werden, sind jedenfalls besondere Vorkehrungen zu treffen, um das Austreten von flüssigen Brennstoffen zu verhindern. Dazu gehören jedenfalls eine dichte und ausreichend druckbeständige Ausführung der Leitungsanlage und eine automatische Abschaltung der Brennstoffförderung bei einem Austritt von flüssigen Brennstoffen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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