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Oö. HaBV 2005 § 17. Sicherheitsanforderungen an Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe, LGBl.Nr. 39/2022, gültig von 01.02.2006 bis 30.04.2022

3. HAUPTSTÜCK SICHERHEITS- UND UMWELTSCHUTZBESTIMMUNGEN FÜR HEIZUNGSANLAGEN

3. Abschnitt Sonderbestimmungen für Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe

§ 17. Sicherheitsanforderungen an Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe

(1) Ölzerstäubungsbrenner, die nicht der Maschinen-Sicherheitsverordnung - MSV unterliegen, dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung durch die Prüfung von akkreditierten Prüf- und/oder Überwachungsstellen oder von Ziviltechnikern oder Ziviltechnikerinnen nachgewiesen wurde. Diese Eignung ist jedenfalls dann nachgewiesen, wenn die Bestimmungen

1. der ÖNORM M 7540-1 und/oder

2. der ÖNORM EN 267 und/oder

3. der ÖNORM EN 230

eingehalten werden.

(2) Die Zufuhr von flüssigen Brennstoffen vom Lagerbehälter zum Ölbrenner muss vor dem Ölfilter absperrbar sein.

(3) Kommt es bei Ölverdampfungsbrennern mit Verbrennungsluftgebläse zu einem Stromausfall, muss die Zufuhr von flüssigen Brennstoffen selbsttätig entweder völlig unterbrochen oder soweit herabgesetzt werden, dass die zulässige Rußzahl nicht überschritten wird.

(4) Bei Ölverdampfungsbrennern ohne automatische Zündung muss ein Hinweis angebracht sein, dass eine Wiederinbetriebnahme erst nach Erkalten des Ölbrenners erfolgen darf.

(5) Eine Sicherheitseinrichtung muss gewährleisten, dass der Durchfluss von flüssigen Brennstoffen beim Überschreiten des festgelegten Brennstoffstands im Ölverdampfungsbrenner unterbunden wird; sie darf den Durchfluss von flüssigen Brennstoffen nur nach Entriegelung von Hand aus wieder freigeben, sobald der normale Betriebszustand wieder hergestellt ist.

(6) Ist eine Zündautomatik vorhanden, so muss bei einer Unterbrechung der Zufuhr von flüssigen Brennstoffen die Wiederinbetriebnahme so erfolgen, dass keine Verpuffung eintreten kann. Verbrennungsluftbegrenzer müssen selbsttätig arbeiten. Bei Brennern mit elektrischer Hochspannungszündung ist auf deren Gehäuse das Hochspannungszeichen und allenfalls eine Aufschrift, die auf die Gefahr durch die Hochspannungszündung hinweist, anzubringen.

(7) Absperr- und Drosseleinrichtungen müssen von Hand zu öffnen sein, wobei die Stellung erkennbar sein muss. Absperr- oder Drosseleinrichtungen sind in Abzugsanlagen für Verbrennungsgase von Feuerstätten mit Ölverdampfungsbrennern nicht zulässig.

(8) Ölbrenner, die ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen ausgeschwenkt oder ausgefahren werden können, müssen so verriegelt sein, dass sie in ausgeschwenkter oder ausgefahrener Stellung nicht gezündet und nicht betrieben werden können. Dies kann entfallen, wenn beim Ausschwenken des Brenners das Brennerkabel zwangsläufig von der Stromversorgung getrennt werden muss. Absperr- und Drosseleinrichtungen sowie Saugzugventilatoren müssen immer ordnungsgemäß betrieben werden können.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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