3. HAUPTSTÜCK SICHERHEITS- UND UMWELTSCHUTZBESTIMMUNGEN FÜR HEIZUNGSANLAGEN
3. Abschnitt Sonderbestimmungen für Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe
§ 16. Aufstellung von Feuerungsanlagen
(1) Böden in Heizräumen müssen allseits bis zu einer Höhe von 3 cm flüssigkeitsdicht und ölbeständig ausgeführt sein; Bodeneinläufe sind nicht zulässig.
(2) Böden in Aufstellungsräumen müssen nicht brennbar, flüssigkeitsdicht und ölbeständig ausgeführt sein, sofern die Feuerstätte nicht in einer geeigneten Auffangtasse aufgestellt wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
BAAAA-77017