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Oö. HaBV 2005 § 16. Aufstellung von Feuerungsanlagen, LGBl.Nr. 39/2022, gültig von 01.02.2006 bis 30.04.2022

3. HAUPTSTÜCK SICHERHEITS- UND UMWELTSCHUTZBESTIMMUNGEN FÜR HEIZUNGSANLAGEN

3. Abschnitt Sonderbestimmungen für Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe

§ 16. Aufstellung von Feuerungsanlagen

(1) Böden in Heizräumen müssen allseits bis zu einer Höhe von 3 cm flüssigkeitsdicht und ölbeständig ausgeführt sein; Bodeneinläufe sind nicht zulässig.

(2) Böden in Aufstellungsräumen müssen nicht brennbar, flüssigkeitsdicht und ölbeständig ausgeführt sein, sofern die Feuerstätte nicht in einer geeigneten Auffangtasse aufgestellt wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAA-77017