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Oö. HaBV 2005 § 15. Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste, LGBl.Nr. 39/2022, gültig von 01.02.2006 bis 30.04.2022

3. HAUPTSTÜCK SICHERHEITS- UND UMWELTSCHUTZBESTIMMUNGEN FÜR HEIZUNGSANLAGEN

2. Abschnitt Sonderbestimmungen für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe

§ 15. Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste

(1) Bei Feuerungsanlagen für Kohle, Briketts oder Koks dürfen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, entsprechend der für die jeweilige Feuerungsanlage vorgesehenen höchsten Brennstoffwärmeleistung folgende Emissionsgrenzwerte (in mg/m³) nicht überschritten werden:


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Brennstoffwärmeleistung (MW)

0,05
> 0,05-0,4
> 0,4-1
> 1-2
> 2-10
> 10-50
> 50
Schadstoff
Händisch beschickt
Autom. beschickt
 
 
 
 
 
 
Staub
-
-
150
150
150
50
50
50
SO2
-
-
-
-
-
-
400
200
CO
3.500
1.500
1.000
1.000
150
150
150
150
NOx
-
-
-
400
400
400
350
100
OGC
-
-
-
50
20
20
20
20

(2) Bei mit Braunkohle betriebenen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 MW beträgt der höchstzulässige Emissionsgrenzwert für SO2 400 mg/m³, für NOx 200 mg/m³.

(3) Bei Feuerungsanlagen für biogene feste Brennstoffe dürfen entsprechend der für die jeweilige Feuerungsanlage vorgesehenen höchsten Brennstoffwärmeleistung folgende Emissionsgrenzwerte (in mg/m³) nicht überschritten werden:


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Brennstoffwärmeleistung (MW)

0,05
> 0,05-0,4
> 0,4-2
> 2-5
> 5-10
> 10
Schadstoff
Händisch beschickt
Autom. beschickt
 
 
 
 
 
Staub
-
-
150
150
50
50
50
CO
3.500
1.500
800**
250
250
100
100
NOx*
Buche,
Eiche,
naturbe-
lassene
Rinde,
Reisig,
Zapfen;
-
-
300
300
300
300
200
NOx*
Sonstiges
naturbe-
lassenes Holz
-
-
250
250
250
250
200
OGC
-
-
50
20
20
20
20

* Die NOx-Grenzwerte gelten nicht für Stroh.

** Bei Feuerungsanlagen bis 100 kW Brennstoffwärmeleistung darf bei Teillastbetrieb mit 30% der Brennstoffwärmeleistung der Grenzwert um bis zu 50% überschritten werden.

(4) Die Emissionsgrenzwerte des Abs. 1 gelten bezogen auf Normzustand (1013 mbar, 0 °C), trockenes Abgas und einen Volumsgehalt von Sauerstoff im Verbrennungsgas von:

- 6% für feste fossile Brennstoffe und

- 13% für feste biogene Brennstoffe.

(5) Bei Feuerungsanlagen für Kohle, Briketts oder Koks darf der Abgasverlust in Prozent die folgenden Werte nicht überschreiten:


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Brennstoffwärmeleistung (MW)

0,05
> 0,05-0,4
> 0,4-1
> 1-2
> 2-10
> 10-50
> 50
 
Händisch beschickt
Autom. beschickt
 
 
 
 
 
 
Abgasverlust
20
19
19
19
19
19
-
-

(6) Bei Feuerungsanlagen für biogene feste Brennstoffe darf der Abgasverlust in Prozent die folgenden Werte nicht überschreiten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
Brennstoffwärmeleistung (MW)

0,05
> 0,05-0,4
> 0,4-1
> 1-2
> 2-10
> 10-50
> 50
 
Händisch beschickt
Autom. beschickt
 
 
 
 
 
 
Abgasverlust
20
19
19
19
19
19
19
19

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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