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Oö. HaBV 2005 § 13. Fänge und Verbindungsstücke, LGBl.Nr. 39/2022, gültig von 01.02.2006 bis 30.04.2022

3. HAUPTSTÜCK SICHERHEITS- UND UMWELTSCHUTZBESTIMMUNGEN FÜR HEIZUNGSANLAGEN

1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für Feuerungsanlagen für feste und für flüssige Brennstoffe

§ 13. Fänge und Verbindungsstücke

(1) Feuerungsanlagen müssen an dafür geeignete Fänge angeschlossen werden, die die Verbrennungsgase vollständig ins Freie führen. Die Verbrennungsgase sollen in der Regel über ein Fangsystem über Dach ohne Gefährdung oder Belästigung von Menschen in den freien Luftstrom abgeleitet werden.

(2) Verbindungsstücke müssen für den vorgesehenen Einsatz ausreichend wärme-, form- und korrosionsbeständig sein. Die Verwendung von Rohren aus Beton, Asbestzement oder Steinzeug ist nicht zulässig. Werden Verbindungsstücke außerhalb des Brandabschnitts, in dem sich die Feuerstätte befindet, geführt, so sind diese dort brandbeständig auszuführen oder brandbeständig zu verkleiden. Verbindungsstücke dürfen statisch nicht belastet werden.

(3) Werden mehrere Feuerstätten an einen gemeinsamen Fang angeschlossen, sind jedenfalls folgende Bestimmungen einzuhalten:

1. Wenn mehrere Feuerstätten für feste oder für flüssige Brennstoffe an denselben Fang angeschlossen werden, müssen die Einmündungen mindestens 40 cm von Mitte zu Mitte übereinander liegen.

2. Das Brennverhalten der Feuerstätten darf gegenseitig nicht negativ beeinflusst werden, insbesondere beim gemeinsamen Anschluss von Feuerstätten, die mit verschiedenen Druckverhältnissen im Verbrennungsgas betrieben werden.

(4) Die Zugwirkung von Fängen darf durch eine technische Lüftung nicht beeinträchtigt werden.

(5) Im Verbindungsstück von Feuerstätten, für die Emissionsmessungen angeordnet sind, ist eine geeignete Messöffnung zur Entnahme von Rauchgasproben an einer zugänglichen Stelle vorzusehen, wenn nicht an einer anderen Stelle der Feuerstätte werksseitig eine geeignete Messöffnung vorgesehen ist. Die Messöffnung ist möglichst nahe beim Rauchgasstutzen der Feuerstätten in einem Bereich anzuordnen, in dem eine möglichst gleichmäßige Rauchgasgeschwindigkeit über den gesamten Querschnitt vorhanden ist. Die Messöffnung ist bei Nichtbenützung derart dicht zu verschließen, dass keine Rauchgase austreten können.

(6) Feuerstätten sind mit einer Verpuffungsklappe auszurüsten, wenn dies vom Hersteller oder der Herstellerin der Feuerstätte vorgesehen ist. Eine Verpuffungsklappe ist so einzubauen, dass Überdruck gefahrlos abgeleitet werden kann. Verpuffungsklappen sind im Verbindungsstück oder im Fang im Aufstellungs- oder Heizraum anzubringen.

(7) Außenwandfänge, verbrennungsgasführende Innenrohre und Verbindungsstücke aus schwer brennbaren Kunststoffen sind zulässig, wenn durch geeignete Einrichtungen wie Sicherheitstemperaturbegrenzer sichergestellt ist, dass die Verbrennungsgastemperatur niedriger ist als die für die Wärmebeständigkeit des verwendeten Kunststoffs zulässige Temperatur. Überdies ist die Feuerstätte so zu betreiben, dass keine Glanzrußbildung erfolgt.

(8) Verbindungsstücke dürfen nicht durch Geschoßdecken geführt werden.

(9) Wenn eine werkzeuglose einfache Demontage des Verbindungsstücks nicht möglich ist, muss das Verbindungsstück Überprüfungs- und Reinigungsöffnungen in ausreichender Anzahl aufweisen, die eine Überprüfung und Reinigung in der gesamten Länge ermöglichen.

(10) Die waagrechte Länge der Verbindungsstücke darf bei atmosphärischer Verbrennungsgasführung höchstens ein Viertel der wirksamen Fanghöhe, maximal jedoch 4 m betragen. Die Funktion längerer Verbindungsstücke muss insbesondere bei mechanischer Verbrennungsgasführung durch eine entsprechende Berechnung (nach ÖNORM EN 13384-1) nachgewiesen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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