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Oö. HaBV 2005 § 10. Anforderungen an Aufstellungsräume, LGBl.Nr. 39/2022, gültig von 01.02.2006 bis 30.04.2022

3. HAUPTSTÜCK SICHERHEITS- UND UMWELTSCHUTZBESTIMMUNGEN FÜR HEIZUNGSANLAGEN

1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für Feuerungsanlagen für feste und für flüssige Brennstoffe

§ 10. Anforderungen an Aufstellungsräume

(1) Aufstellungsräume müssen mindestens folgende technische Voraussetzungen erfüllen:

1. Umfassungsbauteile müssen bei Kleinhausbauten mindestens brandhemmend, in sonstigen Gebäuden mit nicht mehr als drei Geschoßen mindestens hochbrandhemmend und bei anderen Gebäuden mindestens brandbeständig sein.

2. Eine ausreichende Verbrennungsluftzufuhr muss gewährleistet sein.

(2) Aufstellungsräume müssen so groß sein, dass die Feuerungsanlagen ohne Behinderung betrieben, überprüft und gewartet werden können. An jenen Seiten von Feuerungsanlagen, die wegen des Betriebs, der Überprüfung oder Wartung zugänglich sein müssen, sind die vom Hersteller oder der Herstellerin der Feuerungsanlage vorgesehenen Abmessungen für Bedienungs- und Wartungsbedarf, mindestens aber 60 cm, einzuhalten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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