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Oö. GVV 2012 Anlage 1 A. Allgemeiner Teil

Anlage 1 A. Allgemeiner Teil

Anlage

Tarif
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung:


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1.
Verleihung von Berechtigungen sowie Prüfung von Anzeigen
16,40 Euro
2.
Ausstellung von Bescheinigungen, Ausweisen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (ausgenommen Übernahmebestätigungen und dgl.)
6,50 Euro
3.
Aufnahme von Niederschriften über mündliches Anbringen
6,50 Euro
4.
Beglaubigungen, Überbeglaubigungen, Ausstellung von Sichtvermerken sowie Ausfertigung von Abschriften und Duplikaten für jeden Bogen der Urschrift
6,50 Euro

B. Besonderer Teil

I. Bauwesen


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5.
Auszüge aus Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen (§§ 18 und 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994)
a)
für die erste Farbkopie
35,80 Euro
für die erste Schwarzweißkopie
24,40 Euro
b)
für jede weitere Farbkopie
24,40 Euro
für jede weitere Schwarzweißkopie
13,10 Euro
6.
a)
je Bauplatz bis 500 m2
35,80 Euro
b)
für je angefangene weitere 100 m2
5,20 Euro
7.
Bewilligung der Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 Abs. 1 Oö. BauO 1994)
Führt die bewilligte Änderung jedoch zu einer Vergrößerung von Bauplätzen oder bebauten Grundstücken, gilt für die Vergrößerungsfläche Tarifpost 6 sinngemäß.

35,80 Euro
8.
Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden (§ 24 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994; § 24b Abs. 1 Z 1 und 3 lit. a Oö. BauO 1994) für eine bebaute Fläche, auf die sich die Baumaßnahme bezieht,
bis 50 m2
54,80 Euro
von 50 m2 bis 150 m2
104,60 Euro
von 150 m2 bis 300 m2
157,00 Euro
über 300 m2
209,30 Euro
Diese Tarifsätze vermindern sich um ein Drittel, wenn der Neu-, Zu- oder Umbau gemäß § 24a Oö. BauO 1994 nur anzuzeigen ist.
8a.
Baubewilligung für die wesentliche Änderung von Betrieben im Sinn des § 24b Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994 oder die Nutzungsänderung zu einem solchen Betrieb (§ 24b Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994):
Hiefür geltend je nach Art der Änderung die Tarifposten 8 und 10.
9.
Baubewilligung für die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung sonstiger Bauwerke (§ 24 Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994) für je angefangene 10 m² überbaute Fläche oder für je
angefangene 3 Höhen(Tiefen)meter bzw. Laufmeter des Bauwerks
4,30 Euro
mindestens aber
35,80 Euro
höchstens jedoch
715,10 Euro
10.
Baubewilligung für die Änderung des Verwendungszwecks (§ 24 Abs. 1 Z 3 Oö. BauO 1994; § 24b Abs. 1 Z 3 lit. b Oö. BauO 1994):
Der Tarifsatz vermindert sich um ein Drittel, wenn die Änderung des Verwendungszwecks gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994 nur anzuzeigen ist.

61,90 Euro
11.
Bewilligung für den Abbruch von Gebäuden (Gebäudeteilen) oder
sonstigen Bauwerken oder Teilen hievon (§ 24 Abs. 1 Z 4 Oö. BauO 1994)
a)
für jedes Geschoß, nicht jedoch für das Kellergeschoß oder Räume im Dachraum
35,80 Euro
b)
wenn keine Geschoße vorhanden oder betroffen sind, für je angefangene 10 m² überbaute Fläche oder für je angefangene 3 Höhen(Tiefen)meter bzw. Laufmeter des Bauwerks
6,70 Euro
mindestens aber
35,80 Euro
Höchstens jedoch
401,20 Euro
Die Abgabe gemäß lit. b ist nach jener Bezugsgröße zu berechnen, die im Einzelfall den höheren Betrag ergibt. Die Tarifsätze vermindern sich um ein Drittel, wenn der Abbruch gemäß § 25 Abs. 1 Z 12 Oö. BauO 1994 nur anzuzeigen ist.
12.
Baubewilligung für die Anbringung oder Errichtung von Antennenanlagen mit mehr als drei Meter Höhe (§ 24 Abs. 1 Z 5 Oö. BauO 1994)
für jeden angefangenen Höhenmeter der Antennenanlage
6,00 Euro
mindestens aber
60,00 Euro
höchstens jedoch
864,00 Euro
13.
Prüfung der Bauanzeige für die Anbringung oder Errichtung von Antennenanlagen mit mehr als drei Meter Höhe (§ 25 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994):
Hiefür gilt Tarifpost 12 mit der Maßgabe, dass sich die dort für den Fall der Baubewilligung angegebenen Tarife um ein Drittel vermindern.
14.
Prüfung der Bauanzeige für die Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden (§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. b Oö. BauO 1994):
Hiefür gilt Tarifpost 8 mit der Maßgabe, dass sich die dort für den Umbau-Bewilligungsfall angegebenen Tarife um die Hälfte vermindern.
15.
Entfallen
16.
Prüfung der Bauanzeige für die Veränderung der Höhenlage (§ 25 Abs. 1 Z 8 Oö. BauO 1994)
für je angefangene 10 m2 Grundfläche
mindestens aber
höchstens jedoch

4,30 Euro
35,80 Euro
401,20 Euro
17.
Prüfung der Bauanzeige für Oberflächenbefestigungen (§ 25 Abs. 1 Z 13 Oö. BauO 1994)
für eine befestigte Fläche bis zu 250 m2
für je angefangene weitere 10 m2
höchstens jedoch

26,20 Euro
1,20 Euro
864,00 Euro
18.
Überprüfung von Ergänzungen des Bauplans (§ 29 Abs. 3 Oö. BauO 1994)
je Plan
je Seite der sonstigen Unterlagen

9,50 Euro
6,70 Euro
19.
Änderung des Bauvorhabens bzw. Bauplans im Zuge des Verfahrens (§ 34 Oö. BauO 1994)
35,80 Euro
20.
Überprüfung und Klausulierung (Anbringung des Bewilligungsvermerks) von zusätzlichen Ausfertigungen des Bauplans (§ 35 Abs. 6 Oö. BauO 1994) je Planausfertigung
18,20 Euro
21.
Bewilligung der Verlängerung der Frist für den Beginn der Bauausführung und für die Fertigstellung des Bauvorhabens (§ 38 Abs. 3 und 4 Oö. BauO 1994)
27,80 Euro
22.
Bewilligung von bewilligungspflichtigen Abweichungen oder Prüfung der Anzeige von anzeigepflichtigen Abweichungen (§ 39 Abs. 2 bis 4 Oö. BauO 1994)
54,80 Euro
23.
Prüfung der Anzeige der - allenfalls auch nur teilweisen - Baufertigstellung gemäß § 43 Oö. BauO 1994:
Ein Drittel der anlässlich der Baubewilligung oder in Fällen des § 24a Oö. BauO 1994 anlässlich der Prüfung der Bauanzeige berechneten Abgabe, mindestens jedoch
24,40 Euro
23a.
Feststellung eines rechtmäßigen Bestands (§ 49a Oö. BauO 1994):
Hiefür gelten je nach Art der Abweichung die Tarifposten 8, 10, 11 und 14 mit der Maßgabe, dass sich die dort angegebenen Tarife um ein Drittel vermindern.
24.
Prüfung der Anzeige für die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Aufzugs (§ 4 Abs. 1 Oö. Aufzugsgesetz 1998) oder Bewilligung der Wiederbenützung eines von der Behörde gesperrten Aufzugs (§ 10 Abs. 4 Oö. Aufzugsgesetz 1998)
je Anzeige oder Bewilligung
38,30 Euro
25.
Gewährung von Ausnahmen von der Anschlusspflicht an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage (§ 13 des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001)
104,60 Euro
26.
Gewährung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen gemäß § 86 Abs. 1 Z 4 und 5 des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 iVm. § 17 Oö. Bautechnikverordnung 2013 für
a)
Kraftfahrzeuge
je Stellplatz
höchstens jedoch
52,80 Euro
864,00 Euro
b)
Fahrräder
je Stellplatz
höchstens jedoch
26,40 Euro
432,00 Euro
27.
Prüfung der Anzeige der Errichtung, des Betriebs und der wesentlichen Änderung von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 kW oder einer Lagerkapazität von mehr als 5.000 Litern flüssiger Brennstoffe (§ 21 Abs. 1 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 - Oö. LuftREnTG)
51,60 Euro
28.
Verminderung der Anzahl der Überprüfungen über Antrag des Verfügungsberechtigten (§ 32 Abs. 4 Oö. LuftREnTG) je ersparte Überprüfung
18,00 Euro
29.
Bewilligung zur Selbstüberprüfung und -reinigung von Fängen und Verbindungsstücken durch den Verfügungsberechtigten (§ 37 Oö. LuftREnTG)
84,00 Euro
30.
Prüfung der Anzeige der Errichtung und der wesentlichen Änderung von Lagerstätten (§ 42 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Oö. LuftREnTG) zur Lagerung
a)
von mehr als 20 Litern bis zu 100 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I
von mehr als 100 Litern bis zu 500 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II
von mehr als 1.000 Litern bis zu 5.000 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III
jeweils
13,20 Euro
b)
von mehr als 100 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I
von mehr als 500 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II
von mehr als 5.000 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III
jeweils
60,00 Euro

II. Veranstaltungswesen


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31.
Bewilligung von Veranstaltungsstätten (§ 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Z 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz) für Veranstaltungsstätten mit einer max. zulässigen Besucherzahl
a)
bis 1.000 Personen
120,00 Euro
b)
von 1.001 bis 2.000 Personen
240,00 Euro
c)
von 2.001 bis 5.000 Personen
360,00 Euro
d)
über 5.000 Personen
560,00 Euro
32.
Prüfung der Anzeige von Veranstaltungen (§ 7 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Z 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz)
18,00 Euro
33.
Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 133/2019)

III. Straßenverkehrswesen


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34.
Bewilligung von Ausnahmen von einer Beschränkung für das Halten und Parken, von einem Hupverbot oder von Ausnahmen für Fußgängerzonen (§ 45 Abs. 2 in Verbindung mit § 94d Z 6 und 8 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2011)
a)
für eine einmalige Ausnahme
20,90 Euro
b)
für mehrmalige Ausnahmen
35,80 Euro
35.
Bewilligung für Ladetätigkeiten auf Straßenstellen oder Gehsteigen, wo das Halten verboten ist (§ 62 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit § 94d Z 7 StVO. 1960)
a)
für eine einmalige Ladetätigkeit
aa) pro Fahrzeug
13,90 Euro
ab) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug
27,80 Euro
b)
für mehrmalige Ladetätigkeit
ba) pro Fahrzeug
35,80 Euro
bb) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug
82,80 Euro
36.
Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken (§ 82 in Verbindung mit § 94d Z 9 StVO. 1960)
pro Fahrzeug, Werbetafel und dgl.
höchstens jedoch
35,80 Euro
360,00 Euro
37.
Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen oder Ankündigungen an Straßen außerhalb des Ortsgebiets (§ 84 Abs. 3 in Verbindung mit § 94d Z 10 StVO. 1960)
a)
Bewilligung einer Werbung oder Ankündigung an einer Stelle, für die bisher noch keine gleichartige Bewilligung erteilt wurde
88,90 Euro
b)
Bewilligung für jede einzelne weitere Werbung oder Ankündigung
35,80 Euro
38.
Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben Straßen (§ 90 in Verbindung mit § 94d Z 16 StVO. 1960)
35,80 Euro
39.
Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße (§ 93 Abs. 6 in Verbindung mit § 94d Z 18 StVO. 1960)
13,90 Euro
40.
Bewilligung für die in der Kurzparkzone erlaubte Parkdauer hinausgehende Benützung dieser Zone (§ 45 Abs. 4 StVO. 1960)
bei einer Bewilligung für zwei Jahre jedoch
40,10 Euro
80,20 Euro

IV. Leichen- und Bestattungswesen


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41.
Vornahme der Totenbeschau und Ausstellung des Totenbeschauscheins (§§ 1, 6 und 8 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)
je Leiche
210,00 Euro
42.
Bewilligung zur Enterdigung von Leichen (§ 26 Abs. 1 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)
35,80 Euro
43.
Bewilligungen zur Beisetzung oder Aufbewahrung einer Urne außerhalb von Friedhöfen und Urnenstätten (§ 21a Abs. 1 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)
157,00 Euro

V. Gewerbewesen


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44.
Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde für einzelne Gastgewerbebetriebe (§ 113 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2012)
a)
für einen oder zwei kalendermäßig bestimmte Tage
5,20 Euro
b)
für drei bis zehn Tage
27,80 Euro
c)
für mehr als zehn Tage oder einen durchgehenden Zeitraum bis zu höchstens zwölf Monate
45,20 Euro
d)
für einen unbefristeten oder zwölf Monate übersteigenden Zeitraum
90,40 Euro
45.
Bewilligung für das Feilbieten im Umherziehen (§ 53 Abs. 1 Z 2 GewO 1994)
13,10 Euro
46.
Vergabe eines Marktplatzes, sofern diese nicht durch zivilrechtlichen Vertrag erfolgt (§ 292 Abs. 1 GewO 1994)
13,10 Euro

VI. Sonstiges


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47.
Zeitliche Befreiung von der Grundsteuer (§ 6 Abs. 1 und 2 Grundsteuerbefreiungsgesetz 1968):
Das Einfache der anlässlich der Erteilung der Baubewilligung bzw. der Bauanzeige berechneten Abgabe
48.
Gewährung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht an eine Gemeinde-Wasserversorgungsanlage (§ 6 Abs. 2 und 3 Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 - Oö. WVG 2015)
78,50 Euro
48a
Gewährung einer Ausnahme von der Bezugspflicht von Wasser aus einer Gemeinde-Wasserversorgungsanlage (§ 7 Abs. 1 Oö. WVG 2015)
16,40 Euro
49.
Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 133/2019)
50.
Prüfung der Anzeige der Verwendung des Gemeindewappens (§ 4a Abs. 2 Oö. Gemeindeordnung 1990) sowie der Anzeige der Verwendung des Stadtwappens (§ 3 Abs. 4 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992; § 3 Abs. 4 Statut für die Stadt Steyr 1992; § 3 Abs. 4 Statut für die Stadt Wels 1992)
a)
von Vereinigungen, die gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen, kulturellen oder sportlichen Zwecken dienen, sofern diese nicht gemäß § 1 Abs. 3 Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974 von der Entrichtung der Verwaltungsabgabe befreit sind
13,20 Euro
b)
von sonstigen Anzeigenwerberinnen und Anzeigenwerbern
ba) zwecks einmaliger Verwendung
28,80 Euro
bb) zwecks dauernder oder befristeter Verwendung
288,00 Euro
bc) zwecks Verwendung zur Warenbezeichnung oder Ausschmückung gewerbemäßig angefertigter Gegenstände
64,00 Euro
51.
Bewilligung des Haltens eines gefährlichen Tieres (§ 6 Abs. 1 und 4 Oö. Polizeistrafgesetz – Oö. PolStG.)
174,40 Euro
52.
Bewilligung des Betriebs eines Bordells und einer wesentlichen Änderung des Bordellbetriebs (§ 4 Abs. 1 Oö. Sexualdienstleistungsgesetz - Oö. SDLG) nach der Anzahl der für die Sexualdienstleistung genutzten Räumlichkeiten
a)
für weniger als vier Räume
600 Euro
b)
für vier bis zehn Räume
900 Euro
c)
für mehr als zehn Räume
1.200 Euro
53.
Bewilligung des Betriebs einer Peep-Show (§ 12 Abs. 1 Oö. SDLG) pro Gebäude

864 Euro
54.
Freiwillige Versteigerung: vom Schätzwert der zu versteigernden Gegenstände 1 vH, mindestens aber
54,80 Euro

(Anm: LGBl.Nr. 2/2013, 58/2013, 55/2015, 133/2019, 87/2021, 46/2024)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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