Oö. Grenzwertverordnung § 5., LGBl. Nr. 22/1995, gültig ab 01.03.1995
§ 5.
Der Bauwerber hat den Einreichunterlagen Emissionserklärungen über den bestehenden Betrieb, die geplanten Baumaßnahmen und die verwendeten Maschinen und Anlagen, soweit erforderlich (§ 29 Abs. 3 O.ö. BauO 1994), anzuschließen.
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