TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Oö. Grenzwertverordnung § 1., LGBl. Nr. 22/1995, gültig ab 01.03.1995

§ 1.

Baubewilligungspflichtige Maßnahmen dürfen an einem bestehenden Gewerbebetrieb, der sich in einem Gebiet gemäß § 21 Abs. 2 Z. 1 bis 6 O.ö. ROG 1994 befindet, in dem er auf Grund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht mehr errichtet werden dürfte, nur unter Einhaltung der im folgenden festgelegten Grenzwerte vorgenommen werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
HAAAA-77015