Oö. Grenzwertverordnung § 1., LGBl. Nr. 22/1995, gültig ab 01.03.1995

§ 1.

Baubewilligungspflichtige Maßnahmen dürfen an einem bestehenden Gewerbebetrieb, der sich in einem Gebiet gemäß § 21 Abs. 2 Z. 1 bis 6 O.ö. ROG 1994 befindet, in dem er auf Grund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht mehr errichtet werden dürfte, nur unter Einhaltung der im folgenden festgelegten Grenzwerte vorgenommen werden.

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