§ 4. Feststellung der spezifischen Standorteignung
(1) Die Feststellung der spezifischen Standorteignung für ein Geschäftsgebiet erfolgt auf Grund dessen Lage, des zum Verkauf vorgesehenen Warenangebots sowie der Versorgungsfunktion der Gemeinde.
(2) Bei der Widmung von Geschäftsgebieten sind vor dem Hintergrund der zentralörtlichen Struktur des Landesgebiets insbesondere nachstehende Ziele zu verfolgen:
1. die Erhaltung und Sicherstellung der verbrauchernahen kommunalen Grundversorgung, insbesondere mit Gütern des täglichen Bedarfs;
2. die Erhaltung und Sicherstellung der Funktionsfähigkeit von Stadt- und Ortskernen;
3. die Vermeidung von negativen Auswirkungen auf die bestehende oder künftige Grundversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs in der Standortgemeinde und in der Region;
4. die Berücksichtigung der bestehenden Infrastruktur für Nahmobilität (Fuß- und Radwege) sowie die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
(3) Die Widmung eines Geschäftsgebiets für nicht-autokundenorientiertes Warenangebot ist nur an zentralen Standorten zulässig.
(4) Abweichend von Abs. 3 können solche Geschäftsgebiete an integrierten Standorten gewidmet werden, wenn dadurch entweder ein bestehender Geschäftsbau gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz Oö. ROG 1994 in untergeordnetem Umfang erweitert wird, das Ziel der Sicherstellung der kommunalen Versorgungsfunktion erreicht wird, oder es einer zusätzlichen, maßgeblichen Anzahl von Bewohnerinnen und Bewohnern ermöglicht wird, diese Handelsbetriebe unter zumutbarem Zeit- und Kostenaufwand ohne Benützung eines Kraftfahrzeugs oder öffentlichen Verkehrsmittels zu erreichen. Geschäftsgebiete zur Sicherstellung der überkommunalen oder regionalen Versorgung mit nicht-autokundenorientierten Waren sind an integrierten Standorten zulässig, soweit dadurch die Versorgung an zentralen Standorten nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(5) Die Widmung von Geschäftsgebieten für autokundenorientierte Waren ist sowohl an zentralen bzw. integrierten Standorten als auch peripheren Standorten mit einem erkennbaren räumlichen siedlungsstrukturellen Zusammenhang zulässig.
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