Oö. Geschäftsgebieteverordnung 2021 § 3. Grundlagenforschung, LGBl.Nr. 147/2020, gültig ab 01.01.2021

§ 3. Grundlagenforschung

Zum Nachweis der spezifischen Standorteignung hat die Grundlagenforschung im Rahmen eines Verfahrens zur Änderung des Flächenwidmungsplans gemäß § 36 Abs. 6 Oö. ROG 1994 jedenfalls zu umfassen:

1. die textliche und kartographische Einordnung des Standorts (§ 2 Z 1);

2. Zuordnung des Geschäftsgebiets zu einem Warenangebot (§ 2 Z 3);

3. Begründung der jeweiligen Versorgungsfunktion der Gemeinde samt Abschätzung des angestrebten Einzugsgebiets des Handelsbetriebs (§ 2 Z 4);

4. Begründung der Abweichung von einem zentralen Standort (§ 4 Abs. 4);

5. Darstellung von relevanten bestehenden Geschäftsgebieten bzw. Handelsbetrieben (textlich und kartographisch) und nachvollziehbare Wirkungsabschätzung des geplanten Geschäftsgebiets auf die kommunale und regionale Versorgungssituation.

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