Oö. Geschäftsgebieteverordnung 2021 § 2. Begriffsbestimmungen, LGBl.Nr. 147/2020, gültig ab 01.01.2021

§ 2. Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Verordnung bedeutet:

1. Standortkategorien:

a) Zentrale Standorte: befinden sich in einem funktionalen Hauptsiedlungsbereich einer Gemeinde; dieser umfasst in der Regel den historischen Orts- bzw. Stadtkern, ist überwiegend dicht bebaut, verfügt über einen hohen Grad an Nutzungsmischung und erfüllt eine über die bloße Wohnnutzung hinausgehende, grundlegende Funktion für das gesamte Gemeindegebiet sowie das öffentliche Leben.

b) Integrierte Standorte: befinden sich in Bereichen, welche überwiegend bebaut sind und im fußläufigen Einzugsgebiet bedeutsame Wohnsiedlungen aufweisen. Im Gegensatz zu zentralen Standorten weist deren Umgebung einen geringeren Grad an Nutzungsmischung auf und nimmt keine oder nur untergeordnete Funktionen für das öffentliche Leben wahr.

c) Periphere Standorte: erfüllen die unter lit. a und b angeführten Kriterien nicht und befinden sich im Regelfall am Rand oder außerhalb des Siedlungsgefüges.

2. Güter des täglichen Bedarfs: umfassen neben Lebens- und Genussmitteln insbesondere auch Hygiene- und Körperpflegeprodukte, Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel sowie Heimtiernahrung.

3. Warenangebot:

a) Nicht-autokundenorientierte Waren: können auf Grund ihrer Beschaffenheit bzw. ihrer Packungs- und Gebindegröße grundsätzlich zu Fuß, mit dem Fahrrad oder einem öffentlichen Verkehrsmittel befördert werden.

b) Autokundenorientierte Waren: müssen auf Grund ihrer Beschaffenheit bzw. ihrer Packungs- und Gebindegröße in der Regel unter Verwendung eines Kraftfahrzeugs befördert werden.

Die Einordnung des Warenangebots erfolgt nach Maßgabe der Auflistung in der Anlage.

4. Versorgungsfunktionen von Gemeinden:

a) Kommunale Versorgungsfunktion: beschreibt die von jeder Gemeinde anzustrebende Sicherstellung der Grundversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs und sonstigen Waren, welche vorwiegend von den Bewohnerinnen und Bewohnern der Standortgemeinde nachgefragt werden.

b) Überkommunale Versorgungsfunktion: liegt vor, wenn der Versorgungsbereich zu Teilen auch Bewohnerinnen und Bewohner aus anderen Gemeinden der Region umfasst. Gemeinden können in begründeten Fällen eine überkommunale Versorgungsfunktion wahrnehmen, wenn ihnen beispielsweise eine bedeutsame Wirtschafts-, Siedlungs- oder Erholungsfunktion zukommt, oder bedeutsame Infrastrukturen vorhanden sind.

c) Regionale Versorgungsfunktion: liegt vor, wenn von einem aus Qualität und Quantität des Warenangebots resultierenden, sich deutlich über das Gebiet der Standortgemeinde erstreckenden Versorgungsbereich auszugehen ist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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