§ 2.
(1) Flächenwidmungspläne und Flächenwidmungsplanänderungen, für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach § 33 Abs. 7 Z 1 und 2 Oö. ROG 1994 besteht, sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.
(2) Auf der Grundlage der Kriterien des § 13 Abs. 2 Z 1 bis 6 Oö. ROG 1994 sind im Sinn des § 33 Abs. 8 Oö. ROG 1994 erhebliche Umweltauswirkungen durch eine Flächenwidmung voraussichtlich zu erwarten und die Widmungsänderung einer Umweltprüfung zu unterziehen bei einer Widmung als
a) Industriegebiet (§ 22 Abs. 7 Oö. ROG 1994) und
b) Sondergebiet des Baulandes, das dazu bestimmt ist, Betriebe aufzunehmen, die unter den Anwendungsbereich der SEVESO II-Richtlinie fallen (§ 23 Abs. 4 Z 3 Oö. ROG 1994).
Eine erhebliche Umweltauswirkung ist auch dann nicht zu erwarten, wenn ein bereits rechtswirksam gewidmetes Industriegebiet (§ 22 Abs. 7 Oö. ROG 1994) zur geringfügigen Erweiterung eines bestehenden Industriebetriebs um nicht mehr als 20% der bisherigen Fläche oder jedenfalls nicht mehr als um 5.000 m² erweitert wird.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
DAAAA-77012