§ 1.
(1) Flächenwidmungspläne und Flächenwidmungsplanänderungen sind im Sinn des § 33 Abs. 7 Z 2 Oö. ROG 1994 einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie geeignet sind, Europaschutzgebiete (§ 24 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001) erheblich zu beeinträchtigen.
(2) Eine erhebliche Beeinträchtigung eines Europaschutzgebiets ist dann anzunehmen, wenn die neu zu widmende Fläche
1. im Europaschutzgebiet liegt, oder
2. ganz oder teilweise innerhalb einer Entfernung von 200 Meter zu einem Europaschutzgebiet liegt. Ausgenommen davon sind
a) Widmungen als Grünland (§ 30 Abs. 1 Oö. ROG 1994) sowie Sonderausweisungen im Grünland (§ 30 Abs. 8 und 8a Oö. ROG 1994),
b) Widmungen als Wohngebiete (§ 22 Abs. 1 Oö. ROG 1994), Dorfgebiete (§ 22 Abs. 2 Oö. ROG 1994), Kurgebiete (§ 22 Abs. 3 Oö. ROG 1994), Kerngebiete (§ 22 Abs. 4 Oö. ROG 1994), Gemischte Baugebiete (§ 22 Abs. 5 Oö. ROG 1994), Zweitwohnungsgebiete (§ 23 Abs. 2 Oö. ROG 1994) mit einem Flächenausmaß bis zu 20.000 m² und Gebiete für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) mit einem Flächenausmaß bis zu 5.000 m² Gesamtverkaufsfläche,
c) Sonderausweisungen im Grünland gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 bis 4 Oö. ROG 1994 sowie Grünzüge und Trenngrün mit einem Flächenausmaß bis zu 5.000 m².
Eine Umweltprüfung ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung gemäß § 33 Abs. 5 Z 1 Oö. ROG 1994 keine erhebliche Beeinträchtigung festgestellt wurde.
(3) Bei der Ermittlung des Flächenausmaßes gemäß Abs. 2 Z 2 sind gleichartige Widmungen, die innerhalb der letzten fünf Jahre Rechtswirksamkeit erlangt haben und mit der Widmungsfläche räumlich zusammenhängen, zu berücksichtigen.
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