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Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne 2021 § 7. Darstellung von Widmungen und Funktionen der Nachbargemeinden, LGBl.Nr. 37/2021, gültig ab 16.06.2021

§ 7. Darstellung von Widmungen und Funktionen der Nachbargemeinden

(1) Der Teil A - Flächenwidmungsteil hat an der Gemeindegrenze für einen Bereich von mindestens 250 m die Widmungen der Nachbargemeinden innerhalb des Landes Oberösterreich darzustellen. Die benachbarte Gemeinde hat die für diese Darstellung erforderlichen Informationen zu erteilen.

(2) Im Teil B - Örtliches Entwicklungskonzept sind die wesentlichen Inhalte der örtlichen Entwicklungskonzepte der Nachbargemeinden darzustellen. Die benachbarte Gemeinde hat die für diese Darstellung erforderlichen Informationen zu erteilen.

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