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Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne 2021 § 7. Darstellung von Widmungen und Funktionen der Nachbargemeinden, LGBl.Nr. 37/2021, gültig ab 16.06.2021

§ 7. Darstellung von Widmungen und Funktionen der Nachbargemeinden

(1) Der Teil A - Flächenwidmungsteil hat an der Gemeindegrenze für einen Bereich von mindestens 250 m die Widmungen der Nachbargemeinden innerhalb des Landes Oberösterreich darzustellen. Die benachbarte Gemeinde hat die für diese Darstellung erforderlichen Informationen zu erteilen.

(2) Im Teil B - Örtliches Entwicklungskonzept sind die wesentlichen Inhalte der örtlichen Entwicklungskonzepte der Nachbargemeinden darzustellen. Die benachbarte Gemeinde hat die für diese Darstellung erforderlichen Informationen zu erteilen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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