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Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne 2021 § 6. Maßstab der zeichnerischen Darstellung des Flächenwidmungsplans, LGBl.Nr. 37/2021, gültig ab 16.06.2021

§ 6. Maßstab der zeichnerischen Darstellung des Flächenwidmungsplans

(1) Die zeichnerische Darstellung des Teils A - Flächenwidmungsteil hat im Maßstab 1 : 5.000 zu erfolgen.

(2) Die zeichnerische Darstellung des Flächenwidmungsteils von Gemeinden mit großer flächenmäßiger Ausdehnung, deren Flächen überwiegend als Grünland gewidmet werden, kann im Maßstab 1 : 10.000 erfolgen. In diesem Fall sind jedoch die überwiegend als Bauland gewidmeten Flächen des Gemeindegebiets in einem rechteckigen Planausschnitt im Maßstab 1 : 5.000 bzw. in einem Maßstab gemäß Abs. 3 darzustellen.

(3) Überwiegend als Bauland gewidmete Flächen mit starker Differenzierung auf engem Raum können auch im Maßstab 1 : 2.500, 1 : 2.000 oder 1 : 1.000 dargestellt werden.

(4) Änderungsplänen sind jedenfalls dann Ausschnitte aus der Katastermappe über einen größeren Maßstab (Abs. 3) anzuschließen, wenn aus der Plangrundlage (Maßstab 1 : 5.000) auf Grund mangelnder Parzellenschärfe oder unleserlicher Grundstücksnummern die Rechtslage nicht unmittelbar erkennbar ist. In diese Planausschnitte sind gegebenenfalls Straßenbezeichnungen oder andere geeignete Fixpunkte aufzunehmen, die eine eindeutige Orientierung im Flächenwidmungsplan auch für Ortsunkundige und nicht sachverständige Personen ermöglichen.

(5) Die gemäß Abs. 2 bis 4 in einem größeren Maßstab dargestellten Flächen sind mit Darstellung der Widmungen in den Plänen kleineren Maßstabs jeweils als rechteckige Planausschnitte ersichtlich zu machen. Auf die gesonderte Darstellung ist im jeweiligen Planausschnitt hinzuweisen.

(6) Die zeichnerische Darstellung des Teils B - Örtliches Entwicklungskonzept hat für den Entwicklungsplan im Maßstab 1 : 20.000 und für den Detailplan im Maßstab 1 : 10.000 zu erfolgen.

(7) Für Flächen mit starker Differenzierung auf engem Raum kann auch ein größerer Maßstab herangezogen werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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