§ 10. Übersichtsplan zum Flächenwidmungsplan
(1) Der gemäß § 20 Abs. 2 Oö. ROG 1994 zur Wiedergabe des jeweils letzten Stands des Flächenwidmungsplans vorgeschriebene Übersichtsplan hat aus einer Kopie des Flächenwidmungsplans des gesamten Gemeindegebiets zu bestehen, worin sich die jeweilige Widmung eines Grundstücks sowie die Funktionen und Entwicklungsziele ohne Schwierigkeiten feststellen lassen.
(2) Die Grundstücke des Baulands, für die gemäß § 27 Abs. 3 Z 3 Oö. ROG 1994 auf Grund einer Ausnahmebewilligung vom Aufschließungsbeitrag vor Ablauf von zehn Jahren eine Bauplatz- oder Baubewilligung nicht erteilt werden darf, sind im Übersichtsplan gemäß Abs. 1 darzustellen. Das Jahr des jeweiligen Ablaufs des Bauverbots ist im Übersichtsplan zu vermerken.
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