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Oö. FGPG § 6. Brandwache, LGBl.Nr. 113/1994, gültig ab 01.01.1995

III. ABSCHNITT Maßnahmen nach einem Brand

§ 6. Brandwache

Nach einem Brand hat der Pflichtbereichskommandant für eine ausreichende und entsprechend ausgerüstete Brandwache zu sorgen. Die Brandwache hat die Aufgabe, ein Wiederaufflammen des Brandes durch versteckte Glutnester zu verhindern; sie ist erst dann abzuziehen, wenn eine weitere Brandgefahr nicht mehr zu erwarten ist. Von der Beendigung der Brandwache sind die die Brandursache erhebenden Organe zu verständigen. Zu Aufräumungsarbeiten ist die Brandwache nicht verpflichtet.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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