Oö. FGPG § 4. Verpflichtung zur Hilfeleistung, LGBl.Nr. 113/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014

II. ABSCHNITT Vorkehrungen für die Brandbekämpfung

§ 4. Verpflichtung zur Hilfeleistung

(1) Soweit die zur Brandbekämpfung benötigten Hilfsmittel sonst nicht zeitgerecht verfügbar sind, ist der Bürgermeister berechtigt,

1. jedermann nach Möglichkeit und Zumutbarkeit zur erforderlichen Hilfeleistung zu verpflichten und

2. die Bereitstellung von Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung, zur Beförderung von Personen, Einsatzmitteln und -geräten sowie für andere Hilfsmaßnahmen benötigt werden, anzuordnen.

(2) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Hilfeleistung gemäß Abs. 1 Z 1 sind Personen,

- die während des Brandes behördliche Aufgaben zu vollziehen haben oder die auf Grund eines zu versehenden Bereitschaftsdienstes (Rufbereitschaft) jederzeit dazu einberufen werden können,

- deren Dienstleistung während des Brandes zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist.

(3) Das im Zug der Brandbekämpfung erforderliche Betreten und Benützen von Gebäuden und Grundstücken sowie die Inanspruchnahme privater Löschmittel ist zu dulden.

(4) Vermögensrechtliche Nachteile, die einer zur Hilfeleistung verpflichteten Person entstanden sind, sind nach den Grundsätzen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) von der Gemeinde zu ersetzen, sofern nicht eine Entschädigungs- oder Leistungspflicht anderer besteht.

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