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Oö. FGPG § 3. Maßnahmen im Brandfall, LGBl.Nr. 113/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014

II. ABSCHNITT Vorkehrungen für die Brandbekämpfung

§ 3. Maßnahmen im Brandfall

(1) Jedermann ist verpflichtet,

1. im Brandfall nach Möglichkeit und Zumutbarkeit die erforderlichen Sofortmaßnahmen zur Bekämpfung des Brandes und zur Begrenzung von Schäden zu treffen, insbesondere

- bei Wahrnehmung eines Brandes diesen unverzüglich der Brandmelde- oder Alarmierungsstelle (§ 5 Abs. 3) zu melden oder die Feuerwehr direkt zu alarmieren;

- durch den Brand gefährdete Personen zu warnen und zu retten;

- diejenigen Löschmaßnahmen zu ergreifen, die vor Eintreffen der Feuerwehr mit unmittelbar im Gefahrenbereich vorhandenen Löschmitteln durchgeführt werden können (Maßnahmen der Ersten Löschhilfe);

- organisierte Löschmaßnahmen, die vor Eintreffen der Feuerwehr durch eine Brandschutzgruppe oder sonstige ausgebildete Personen mit bereitgestellten Löschgeräten durchgeführt werden (Maßnahmen der Erweiterten Löschhilfe) zu unterstützen.

2. alles zu unterlassen, was die Brandbekämpfung hindern kann, insbesondere die Brandbekämpfung nicht durch die eigene Person oder durch Gegenstände (Kraftfahrzeuge und dgl.) zu behindern.

(2) Die über Sofortmaßnahmen hinausgehende Brandbekämpfung ist Aufgabe der öffentlichen Feuerwehr.

(3) Der Leiter der Brandbekämpfungsaktion, die Gemeinde und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, Personen und Gegenstände, die die Brandbekämpfungsaktion behindern, vom Einsatzort zu entfernen. Fallen bei der Entfernung von Gegenständen Kosten an, so sind sie vom Eigentümer der Gegenstände bei ihrer Übernahme zu bezahlen, wenn diese Gegenstände unter Mißachtung von gesetzlichen Ge- oder Verboten behindernd abgestellt oder gelagert wurden. Werden die Kosten nicht bezahlt, so hat sie die Behörde mit Bescheid vorzuschreiben.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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