zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Oö. FGPG § 24. Schluß- und Übergangsbestimmungen, LGBl.Nr. 113/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014

VII. ABSCHNITT Behörden; Straf-, Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 24. Schluß- und Übergangsbestimmungen

(1) Die der Gemeinde durch dieses Landesgesetz übertragenen Aufgaben sind - mit Ausnahme des § 4 Abs. 1 Z 2 - Maßnahmen der örtlichen Feuerpolizei und fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Die Gemeinde hat sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben der öffentlichen Feuerwehr als Hilfsorgan zu bedienen.

(2) Dieses Landesgesetz tritt mit in Kraft; gleichzeitig treten die § 1 bis 4, 15 bis 17, 68 bis 72, 74 Abs. 2 sowie die Wendung „auch § 3 und“ im § 77 Abs. 1 lit. a der O.ö. Feuerpolizeiordnung außer Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können schon vor dessen Inkrafttreten erlassen werden, sie treten jedoch frühestens mit diesem Landesgesetz in Kraft.

(4) Die Frist für die Bekanntgabe der Bestellung eines Brandschutzbeauftragten und die Vorlage eines Brandalarmplanes, Brandschutzplanes und einer Brandschutzordnung (§ 18 Abs. 1) beginnt bei Objekten der Risikogruppe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits bestehen, mit Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 21 Abs. 1 Z 4.

(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.

(6) Mit Ablauf des 31. Dezembers 1994 gehen alle Rechte und Pflichten, insbesondere das Vermögen des gemäß § 68 der O.ö. Feuerpolizeiordnung eingerichteten O.ö. Brandverhütungsfonds auf den gemäß § 19 eingerichteten O.ö. Brandverhütungsfonds als dessen Rechtsnachfolger über. Die Verordnung betreffend die Geschäfts- und Gebarungsordnung des O.ö. Brandverhütungsfonds, LGBl. Nr. 11/1953, gilt als Verordnung nach diesem Landesgesetz weiter.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-77010