zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Oö. FGPG § 22. Strafbestimmung, LGBl.Nr. 113/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2001

VII. ABSCHNITT Behörden; Straf-, Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 22. Strafbestimmung

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

1. mit einer Geldstrafe bis zu S 5.000,- zu bestrafen, wer

a) als Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich ein Brand ereignet hat, verabsäumt, das Ereignis binnen drei Tagen der Feuerpolizeibehörde zu melden (§ 9 Abs. 2);

b) als Eigentümer den Anschlag der Verständigung zur Feuerpolizeilichen Überprüfung in seinem Gebäude nicht duldet (§ 12 Abs. 3);

c) als zur Feuerpolizeilichen Überprüfung oder zur Nachbeschau Geladener dem Leiter der Amtshandlung und den Sachverständigen den Zutritt verwehrt oder notwendige Auskünfte nicht erteilt (§ 12 Abs. 4 und § 13);

d) den Verpflichtungen des § 15 Abs. 1,§ 16 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 nicht nachkommt;

2. mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,- zu bestrafen, wer

a) vor Abschluß der Untersuchungen an der Brandstelle Veränderungen ohne Zustimmung der die Untersuchung führenden Organe vornimmt (§ 8 Abs. 2);

b) sich unbefugt Zutritt zum abgesicherten Gelände um die Brandausbruchsstelle verschafft (§ 8 Abs. 3);

3. mit einer Geldstrafe bis zu S 50.000,- zu bestrafen, wer

a) unter Mißachtung der allgemeinen und besonderen Pflichten des § 2 einen Brand verursacht;

b) den im § 3 Abs. 1 aufgelisteten Verpflichtungen nicht nachkommt;

c) der Verpflichtung zur Hilfeleistung gemäß § 4 nicht nachkommt;

d) es verabsäumt, nach einem Brand die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen und die erforderlichen Aufräumungsarbeiten durchzuführen bzw. zu veranlassen (§ 7 Abs. 1);

e) den im Bescheid getroffenen Auflagen zur Mängelbeseitigung nicht Folge leistet (§ 13 Abs. 1).

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(3) Einnahmen aus Strafverfahren fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-77010