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Oö. FGPG § 2. Allgemeine und besondere Pflichten, LGBl.Nr. 113/1994, gültig ab 01.01.1995

I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

§ 2. Allgemeine und besondere Pflichten

(1) Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit

1. alles zu unterlassen, was einen Brand herbeiführen oder die Ausbreitung eines Brandes begünstigen kann, und

2. alle im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung des Entstehens oder Weitergreifens von Bränden zu treffen.

(2) Jedermann ist insbesondere verpflichtet,

1. an Stellen, an denen leichtentzündbare Stoffe aufbewahrt, gelagert oder verarbeitet werden sowie im Nahbereich dieser Stellen

a) weder zu rauchen noch mit offenem Licht und Feuer zu hantieren;

auf diese Verbote ist ausdrücklich hinzuweisen, sofern dies nicht offenkundig ist;

b) Feuer- und Heißarbeiten nur unter besonderen und ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen (wie Abdecken von brennbaren Materialien, Beaufsichtigen des Arbeitsvorganges, Bereitstellen von Löschmitteln, Stellen einer Brandsicherheitswache, Nachkontrolle und dgl.) durchzuführen; in Objekten, für die ein Brandschutzbeauftragter bestellt ist, dürfen Feuer- und Heißarbeiten nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden;

2. offenes Licht und Feuer entsprechend zu beaufsichtigen;

3. Feuerungsanlagen so zu betreiben, daß keine Brandgefahr von ihnen ausgeht;

4. als Eigentümer eines Gebäudes für den brandsicheren Zustand und die brandsichere Nutzung des Gebäudes zu sorgen;

5. elektrische Anlagen und Betriebsmittel (einschließlich Blitzschutzanlagen) so zu warten und zu betreiben, daß von ihnen weder eine Brandgefahr noch eine erhöhte Gefahr für die Einsatzkräfte im Brandfall ausgehen kann;

6. gefährliche, insbesondere zur Selbstentzündung neigende Stoffe wie z. B. Firnisse, bestimmte Erntegüter und dgl. entsprechend ihrem Gefahrenpotential zu lagern, zu verwahren oder mit ihnen zu hantieren sowie durch geeignete Maßnahmen (z. B. Temperaturmessungen) zu überwachen;

7. als Veranstalter die dem Veranstaltungsort entsprechenden Vorkehrungen für die Brandverhütung und den vorbeugenden Brandschutz zu treffen (z. B. Verwendung von nicht oder nur schwer brennbarem Dekorationsmaterial, Bereitstellen von Löschmitteln, Stellen einer Brandsicherheitswache und dgl.);

8. das beabsichtigte Verbrennen von Gegenständen im Freien der zuständigen Brandmelde- oder Alarmierungsstelle (§ 5 Abs. 3) anzuzeigen, wenn auf Grund der Art und des Umfanges des Feuers, insbesondere auf Grund der zu erwartenden erheblichen Entwicklung von Flammen, Rauch oder Funkenflug zu befürchten ist, daß ein unbegründeter Feuerwehreinsatz ausgelöst werden kann.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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