V. ABSCHNITT Vorbeugender Brandschutz
§ 16. Entfernung von Hindernissen
(1) Fluchtwege sowie Rettungs- und Angriffswege der Einsatzorganisationen innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäusern, Zugängen, Zufahrten und Durchfahrten sowie Freiflächen, die für das Aufstellen von Einsatzfahrzeugen dienen oder bestimmt sind, sind ständig frei zu halten und ordnungsgemäß zu kennzeichnen.
(2) Wird durch Gegenstände (z. B. Fahrzeuge, Schutt, Baumaterial, Hausrat und dgl.) auf den im Abs. 1 bezeichneten Wegen und Flächen der Einsatz von Einsatzfahrzeugen behindert, so hat die Gemeinde dem Eigentümer die unverzügliche Entfernung dieser Gegenstände aufzutragen; § 13 und § 14 gelten sinngemäß.
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