IV. ABSCHNITT Überprüfung der Brandsicherheit von Gebäuden (Feuerpolizeiliche Überprüfung)
§ 12. Durchführung der Feuerpolizeilichen Überprüfung
(1) Bei der Feuerpolizeilichen Überprüfung ist insbesondere festzustellen, ob
1. die Vorschriften dieses Landesgesetzes und die auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide durch den Eigentümer des Objekts eingehalten werden,
2. Bauschäden, elektrische Anlagen oder Betriebsmittel vorhanden sind, von denen eine Brandgefahr ausgeht, und
3. alle sonstigen Voraussetzungen, die für die Brandverhütung, den Vorbeugenden Brandschutz und die Brandbekämpfung von Bedeutung sind, vorliegen.
(2) Die Feuerpolizeiliche Überprüfung hat stets gesondert für jedes Objekt, verbunden mit einem Lokalaugenschein, zu erfolgen. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist in einer Niederschrift festzuhalten.
(3) Die Feuerpolizeiliche Überprüfung ist von der Gemeinde anzuordnen; sie hat den Eigentümer - ausgenommen bei Gefahr in Verzug - rechtzeitig, mindestens jedoch 14 Tage vorher, davon zu verständigen. Bei Wohnanlagen mit mehr als drei Wohnungen kann die Ladung auch durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in dem zur Überprüfung vorgesehenen Gebäude erfolgen. Die Eigentümer haben den Anschlag der Verständigung in ihrem Gebäude zu dulden.
(4) Der Eigentümer hat bei der Feuerpolizeilichen Überprüfung dem Leiter der Amtshandlung und den Sachverständigen gemäß § 11 Abs. 2 den notwendigen Zutritt zu Gebäuden, Gebäudeteilen (Räume, Dachböden und dgl.) und Grundstücken zu gewähren sowie alle notwendigen Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen. Erforderliche Prüfzeugnisse, Befunde und Atteste sind auf Verlangen vorzuweisen.
(5) Dem Eigentümer ist bei der Feuerpolizeilichen Überprüfung Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der Feuerpolizeilichen Überprüfung Stellung zu nehmen. Die Feuerpolizeiliche Überprüfung hat unter größtmöglicher Schonung der Rechte und Interessen des Eigentümers zu erfolgen.
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