IV. ABSCHNITT Überprüfung der Brandsicherheit von Gebäuden (Feuerpolizeiliche Überprüfung)
§ 11. Organisation der Feuerpolizeilichen Überprüfung
(1) Der Leiter der Feuerpolizeilichen Überprüfung ist ein Organ der Gemeinde; verfügt es über ausreichende Fachkenntnisse, so kann es gleichzeitig die Funktion des Sachverständigen gemäß Abs. 2 Z 1 wahrnehmen.
(2) Der Feuerpolizeilichen Überprüfung sind jedenfalls beizuziehen:
1. ein Sachverständiger des für die Überprüfung eines Objekts erforderlichen Sachgebietes; dafür kommen insbesondere in Betracht:
ein Sachverständiger für Brandschutzwesen, Elektrotechnik, Blitzschutzanlagen oder Feuerpolizei, ein Rauchfangkehrer des Kehrgebietes oder ein Sachverständiger einer nach § 20 anerkannten juristischen Person;
2. bei Objekten der Risikogruppe gemäß § 10 Abs. 2 auch der Pflichtbereichskommandant oder ein von ihm entsandtes, geeignetes und besonders ausgebildetes Feuerwehrmitglied;
3. der Brandschutzbeauftragte, sofern ein solcher bestellt ist.
(3) Versicherungsunternehmen sind berechtigt, auf eigene Kosten an der Feuerpolizeilichen Überprüfung jener Gebäude als Beteiligte teilzunehmen, die bei ihnen feuerversichert sind. Einem Ersuchen um Verständigung von der Vornahme der Feuerpolizeilichen Überprüfung ist ein Nachweis über die bestehende Versicherung des Gebäudes beizuschließen.
(4) Eine nach § 20 anerkannte juristische Person ist berechtigt, auf eigene Kosten einen Sachverständigen zur Feuerpolizeilichen Überprüfung zu entsenden.
(5) Unbeschadet der Regelungen nach Abs. 2 Z 2 ist der Pflichtbereichskommandant berechtigt, auf eigene Kosten einen Sachverständigen zur Feuerpolizeilichen Überprüfung zu entsenden.
(6) Die Gemeinde hat den im Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Teilnehmern an der Feuerpolizeilichen Überprüfung die ihnen daraus erwachsenen Kosten zu ersetzen, sofern sie sonst keinen Anspruch auf Ersatz haben.
(7) Sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind die an der Feuerpolizeilichen Überprüfung beteiligten Personen, soweit sie nicht ohnedies der Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 B-VG unterliegen, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse einer Partei geboten ist.
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