I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Begriffe; Abgrenzung
(1) Die Aufgaben der Feuerpolizei umfassen:
- die Gesamtheit aller Maßnahmen zur Vermeidung eines Brandausbruches (Brandverhütung);
- die Gesamtheit aller Maßnahmen, die darauf abzielen, Brände und Brandfolgen am Ausbreiten zu hindern (Vorbeugender Brandschutz);
- die Gesamtheit aller Maßnahmen zur Eindämmung oder Löschung eines Brandes, einschließlich der Rettung von Personen, Tieren und - soweit dies möglich und zumutbar ist - Sachwerten, die durch einen Brand gefährdet sind (Brandbekämpfung);
- Sicherungsmaßnahmen nach einem Brand;
- die Feststellung der Ursache eines Brandes (Brandursachenermittlung).
(1a) Die Aufgaben der Gefahrenpolizei umfassen die technische Hilfeleistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 Oö. Feuerwehrgesetz 2015. (Anm: LGBl.Nr. 94/2014)
(2) Brand im Sinn dieses Landesgesetzes ist jedes unkontrollierte Feuer, das geeignet ist, Schaden zu verursachen, jedenfalls auch Verpuffungen und Explosionen.
(3) Stand der Technik im Sinn dieses Landesgesetzes ist der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist.
(4) Die durch dieses Landesgesetz für die Eigentümer von Gebäuden, Anlagen, Grundstücken oder sonstigen Sachen festgesetzten Rechte oder Pflichten gelten gleichermaßen für die an ihre Stelle tretenden Nutzungs- oder Verfügungsberechtigten.
(5) Durch dieses Landesgesetz werden sonstige landesgesetzliche Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden sowie Maßnahmen nach dem Oö. Katastrophenschutzgesetz nicht berührt. Für die Auslegung von baupolizeilichen Begriffen, z. B. Gebäude, Nebengebäude und dgl., sind die jeweils geltenden baurechtlichen Bestimmungen heranzuziehen. (Anm: LGBl.Nr. 94/2014)
(6) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, insbesondere in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie sowie des Sprengmittelwesens, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(7) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
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