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Oö. FGP-VO § 9. Schluss- und Übergangsbestimmungen, LGBl.Nr. 18/2017, gültig ab 01.04.2017

§ 9. Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Oö. Feuerpolizeiverordnung 1998, LGBl. Nr. 113/1998, außer Kraft.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, verwiesen wird, ist diese in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2015 anzuwenden.

(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach den bisher geltenden Vorschriften absolvierte Ausbildung als Brandschutzbeauftragte oder Brandschutzbeauftragter oder für Mitglieder einer Brandschutzgruppe gelten als Ausbildung im Sinn der § 7 oder 8 dieser Verordnung.

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