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Oö. Fangverordnung § 2., LGBl. Nr. 140/2003, gültig ab 20.12.2003

§ 2.

(1) Aufzeichnungen gemäß § 35 Abs. 5 Oö. LuftREnTG sind für jedes Gebäude, in dem sich eine Feuerungsanlage samt dazugehörigem Fang befindet - ist kein Gebäude vorhanden, das Grundstück auf dem sich die Feuerungsanlage und der Fang befinden -, in Form von Kehrbüchern, Karteikarten, Formblättern anzulegen oder in elektronischer Form zu führen.

(2) Die Aufzeichnungen haben mindestens zu umfassen:

1. die Nummer des Gebäudes gemäß § 10 Oö. Straßengesetz;

2. in Ermangelung einer Kennzeichnung gemäß Z. 1 die Beschreibung der Lage des Gebäudes oder Grundstückes (Grundstücksnummer oder Einlagezahl);

3. den Namen und die Anschrift der verfügungsberechtigten Person;

4. die für die Fristzuordnung und Tarifanwendung erforderlichen Angaben, insbesondere Anzahl und Art der Feuerungsanlagen und Fänge, verwendeter Brennstoff und Brennstoffwärmeleistung;

5. dem Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin übermittelte Erklärungen der verfügungsberechtigten Person (insbesondere Meldungen über die Erstbenützung, Nicht- und Wiederbenützung, Betrieb außerhalb der Heizperiode).

(3) Den Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 ist anzufügen:

1. eine Beschreibung der im einzelnen Fall durchgeführten Tätigkeiten - allenfalls unter Verwendung eindeutig nachvollziehbarer Kurzzeichen;

2. das Ergebnis der Begutachtung gemäß § 34 Abs. 5 Oö. LuftREnTG;

3. Mängel gemäß § 35 Abs. 2 Oö. LuftREnTG;

4. der Name oder ein eindeutig zuzuordnendes Kurzzeichen der die Arbeit gemäß Z. 1 durchführenden Person;

5. das Datum, an dem die Arbeit gemäß Z. 1 durchgeführt wird;

6. die unterschriftliche Bestätigung der Durchführung der Arbeit gemäß Z. 1 durch die verfügungsberechtigte Person oder die Bestätigung durch die die Arbeit gemäß Z. 1 durchführende Person, wenn die Bestätigung durch die verfügungsberechtigte Person nicht eingeholt werden kann;

7. bei Vorliegen von Mängeln gemäß § 35 Abs. 2 Oö. LuftREnTG einen Hinweis auf die Meldepflicht gemäß § 35 Abs. 2 i.V.m. § 28 Oö. LuftREnTG;

8. allfällige Mitteilungen und Anmerkungen der verfügungsberechtigten Person oder einer nutzungsberechtigten Person.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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