Planzeichenverordnung für Bebauungspläne § 8. Schlußbestimmungen, LGBl.Nr. 3/1996, gültig ab 01.02.1996

§ 8. Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Auf Bebauungspläne, welche bereits zur öffentlichen Einsichtnahme beim Gemeindeamt (Magistrat) aufgelegt (§ 33 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) wurden, oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits aufliegen, oder für die die Anhörung der Betroffenen gemäß § 36 Abs. 4 O.ö. ROG 1994 bereits erfolgt ist, finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAA-77005