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Planzeichenverordnung für Bebauungspläne § 7. Übersichtspläne, LGBl.Nr. 3/1996, gültig ab 01.02.1996

§ 7. Übersichtspläne

(1) Alle rechtswirksamen Bebauungspläne sind in einen, das gesamte Gemeindegebiet umfassenden und dem Triangulierungsblattschnittsystem entsprechenden Übersichtsplan im Maßstab 1:10.000, 1:5.000 oder 1:2.500 fortlaufend numeriert einzutragen. Dieser Übersichtsplan ist samt einem zugehörigen Verzeichnis (Anlage 4) beim Gemeindeamt (Magistrat) ständig zur Einsicht aufzulegen.

(2) Der Übersichtsplan hat aus einer Kopie des Bebauungsplanes zu bestehen, in die mit roter Farbe die Grenzen des Geltungsbereiches und die Nummern der Änderungen fortlaufend einzutragen sind. In das Verzeichnis gemäß Anlage 4 sind die durch rechtswirksame Änderungspläne eingetretenen Änderungen des Bebauungsplanes fortlaufend einzutragen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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