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Planzeichenverordnung für Bebauungspläne § 6. Änderungen des Bebauungsplanes, LGBl.Nr. 3/1996, gültig ab 01.02.1996

§ 6. Änderungen des Bebauungsplanes

(1) Änderungen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes (Stammplan) sind in Form eines gesonderten Plandokumentes (Änderungsplan) im Mindestformat A4 vorzunehmen.

(2) Jeder für sich abgegrenzte Änderungsbereich ist unter Bezug auf den Stammplan mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.

(3) Der Geltungsbereich jeder Änderung ist im Änderungsplan genau zu umgrenzen.

(4) In rechtswirksamen Bebauungsplänen und in rechtswirksamen Änderungsplänen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden; Korrekturen gelten als nicht durchgeführt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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