§ 4. Maßstab der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplanes
(1) Die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplanes hat im Maßstab 1:1.000 zu erfolgen.
(2) Die zeichnerische Darstellung von Bebauungsplänen über Gebiete großer räumlicher Ausdehnung kann auch im Maßstab 1:2.000 erfolgen.
(3) Die zeichnerische Darstellung von Bebauungsplänen in Gebieten mit stark differenzierter Bebauung und Gebieten mit großer Baudichte kann auch im Maßstab 1:500, 1:250 oder 1:200 erfolgen.
(4) Das Planungsgebiet ist in der zeichnerischen Darstellung hinsichtlich seiner Lage im Gemeindegebiet (§ 32 Abs. 1 Z. 1 O.ö. ROG 1994) im Maßstab 1:50.000, 1:25.000, 1:20.000, 1:10.000 oder 1:5.000 gesondert darzustellen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
YAAAA-77005