Planzeichenverordnung für Bebauungspläne § 3. Äußere Form der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplanes, LGBl.Nr. 3/1996, gültig ab 01.02.1996

§ 3. Äußere Form der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplanes

(1) Die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplanes hat in der Form der Anlage 2 oder 3 zu enthalten:

1. Die Bezeichnung der Gemeinde;

2. die Bezeichnung "Bebauungsplan" oder "Bebauungsplan-Änderung" mit der zugehörigen, dem Archiv der örtlichen Raumordnung des O.ö. Raumordnungskatasters entsprechenden, fortlaufenden Nummer und einer Benennung, die sich - soweit möglich - aus dem räumlichen Geltungsbereich (z.B. Ortsbezeichnung) ergibt;

3. den Maßstab;

4. einen Vermerk über die öffentliche Auflage durch die Gemeinde (§ 33 Abs. 3 O.ö. ROG 1994);

5. einen Vermerk über den Beschluß des Gemeinderates (§ 33 Abs. 4 O.ö. ROG 1994);

6. einen Vermerk über die Genehmigung der Landesregierung (§ 34 Abs. 1 O.ö. ROG 1994);

7. einen Vermerk über die Kundmachung durch die Gemeinde (§ 34 Abs. 5 O.ö. ROG 1994);

8. die Evidenznummer entsprechend dem Archiv der örtlichen Raumordnung des O.ö. Raumordnungskatasters;

9. die Bezeichnung des Planverfassers;

10. einen Vermerk über die Verordnungsprüfung durch das Amt der o. ö. Landesregierung.

(2) Die Vermerke gemäß Abs. 1 sind auf der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplanes so anzubringen, daß sie bei der Faltung auf das Format A4 das Deckblatt bilden.

(3) Die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplanes hat auch die Ausweisung des Längen- und Flächenmaßstabes zu enthalten. Die Himmelsrichtung ist auch dann anzugeben, wenn der Plan genordet ist.

(4) An geeigneter Stelle oder in einem Anhang zur zeichnerischen Darstellung sind in einer Legende die verwendeten Planzeichen darzustellen.

(5) Eine zeichnerische Darstellung, die ein unhandliches Format ergeben würde, darf in handliche Teile zerlegt werden. Jeder Planteil hat jedoch die Vermerke gemäß Abs. 1, die Darstellungen gemäß Abs. 3, eine Legende gemäß Abs. 4 und im jeweiligen Deckblatt eine Übersicht der einzelnen Planteile zu enthalten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAA-77005