Oö. Bau-Übertragungsverordnung § 5., LGBl.Nr. 61/2003, gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2013

§ 5.

(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung (§ 1 rechte Spalte) anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

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