Oö. Bau-Übertragungsverordnung § 1., LGBl.Nr. 112/2011, gültig von 01.02.2012 bis 31.10.2012

§ 1.

Die Besorgung der im § 2 umschriebenen Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei wird von den in der folgenden Tabelle in der linken Spalte genannten Gemeinden mit Wirksamkeit ab dem in der rechten Spalte angegebenen Datum auf die in der mittleren Spalte angeführten Bezirkshauptmannschaften übertragen:


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Gemeinde
Bezirkshauptmannschaft
ab
Bad Kreuzen
Perg
Kollerschlag
Rohrbach
Peilstein i.M.
Rohrbach
Rohrbach in OÖ.
Rohrbach
Schwarzenberg a.B.
Rohrbach
Klaffer a.H.
Rohrbach

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Fundstelle(n):
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OAAAA-77004