IX. HAUPTSTÜCK Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 2 Artikel II
Tabelle in neuem Fenster öffnen
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 96/2006) |
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.
(3) Die Verkehrsflächenbeitragsbestimmungen in der Fassung der Art. I Z 17 bis 26 und 77 sind auch auf Abgabentatbestände anzuwenden, die sich vor dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes verwirklicht haben und deren Anspruch auf Vorschreibung noch nicht verjährt ist.
(4) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängigen Berufungsverfahren betreffend Verkehrsflächenbeiträge für Verkehrsflächen des Landes sind vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu entscheiden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
KAAAA-77001