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Oö. BauO 1994 Artikel 2 Artikel II, LGBl. Nr. 96/2006, gültig von 01.09.2006 bis 30.06.2013

IX. HAUPTSTÜCK Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 2 Artikel II


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(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 96/2006)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.

(3) Die Verkehrsflächenbeitragsbestimmungen in der Fassung der Art. I Z 17 bis 26 und 77 sind auch auf Abgabentatbestände anzuwenden, die sich vor dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes verwirklicht haben und deren Anspruch auf Vorschreibung noch nicht verjährt ist.

(4) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängigen Berufungsverfahren betreffend Verkehrsflächenbeiträge für Verkehrsflächen des Landes sind vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu entscheiden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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KAAAA-77001