IX. HAUPTSTÜCK Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 60. Schlußbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Landesgesetz vom , mit dem eine Bauordnung für Oberösterreich erlassen wird (O.ö. Bauordnung - O.ö. BauO.), LGBl. Nr. 35/1976, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 59/1993 und die Kundmachung LGBl. Nr. 32/1994, mit Ausnahme der §§ 35 bis 40 außer Kraft.
(3) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bestimmungen anderer Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3a) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
1. Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/1997;
2. Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1997;
3. Wohnungseigentumsgesetz, BGBl. Nr. 149/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 28/1951;
4. Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl. Nr. 417, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/1997.
(Anm: LGBl. Nr. 70/1998)
(4) Soweit Landesgesetze auf Bestimmungen der O.ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 59/1993 und die Kundmachung LGBl. Nr. 32/1994, verweisen, treten an ihre Stelle die Bestimmungen dieses Landesgesetzes.
(5) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit diesem Landesgesetz in Kraft.
(6) Im § 38 Abs. 1 O.ö. Bauordnung in der bisher geltenden Fassung wird die Wortfolge "§ 25 Abs. 2" jeweils durch die Wortfolge "§ 35 Abs. 5 O.ö. Bauordnung 1994" ersetzt; im § 40 Abs. 3 O.ö. Bauordnung in der bisher geltenden Fassung wird die Wortfolge "§ 13 Abs. 1, Abs. 2 lit. a, b und e, Abs. 3 bis 7 sowie die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5," durch die Wortfolge "§ 14 O.ö. Bauordnung 1994," ersetzt. Für die §§ 35 bis 40 O.ö. Bauordnung in der bisher geltenden Fassung gelten die §§ 54 und 55 dieses Landesgesetzes mit der Maßgabe, daß die Durchführung eines Verfahrens gemäß § 40 O.ö. Bauordnung in der bisher geltenden Fassung, nicht im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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