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Oö. BauO 1994 § 60. Schlußbestimmungen, LGBl.Nr. 66/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998

IX. HAUPTSTÜCK Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 60. Schlußbestimmungen

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Landesgesetz vom , mit dem eine Bauordnung für Oberösterreich erlassen wird (O.ö. Bauordnung - O.ö. BauO.), LGBl. Nr. 35/1976, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 59/1993 und die Kundmachung LGBl. Nr. 32/1994, mit Ausnahme der §§ 35 bis 40 außer Kraft.

(3) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bestimmungen anderer Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Soweit Landesgesetze auf Bestimmungen der O.ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 59/1993 und die Kundmachung LGBl. Nr. 32/1994, verweisen, treten an ihre Stelle die Bestimmungen dieses Landesgesetzes.

(5) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit diesem Landesgesetz in Kraft.

(6) Im § 38 Abs. 1 O.ö. Bauordnung in der bisher geltenden Fassung wird die Wortfolge "§ 25 Abs. 2" jeweils durch die Wortfolge "§ 35 Abs. 5 O.ö. Bauordnung 1994" ersetzt; im § 40 Abs. 3 O.ö. Bauordnung in der bisher geltenden Fassung wird die Wortfolge "§ 13 Abs. 1, Abs. 2 lit. a, b und e, Abs. 3 bis 7 sowie die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5," durch die Wortfolge "§ 14 O.ö. Bauordnung 1994," ersetzt. Für die §§ 35 bis 40 O.ö. Bauordnung in der bisher geltenden Fassung gelten die §§ 54 und 55 dieses Landesgesetzes mit der Maßgabe, daß die Durchführung eines Verfahrens gemäß § 40 O.ö. Bauordnung in der bisher geltenden Fassung, nicht im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen ist.

Anmerkung:

Die gemäß § 60 Abs. 2 weiterhin geltenden §§ 35 bis 40 der O.ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, idF LGBl. Nr. 59/1980, 82/1983, 33/1988, 68/1988, 103/1991, 59/1993, VfGH 32/1994 (und § 60 Abs. 6 O.ö BauO 1994, LGBl. Nr. 66/1994) lauten:

"3. Abschnitt

Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung

§ 35

Abwasserbeseitigung

(1) Die Ableitung der bei Bauten und dazugehörenden Grundflächen anfallenden Abwässer (Niederschlags- und Schmutzwässer) hat in einer den Anforderungen der Gesundheit, des Umweltschutzes und der Zivilisation, im besonderen der Hygiene entsprechenden Weise zu erfolgen. Schmutzwässer sind Fäkal-, Haus-, Stall-, Brauch- und Betriebswässer. Den Niederschlagswässern werden Quellabflüsse und Brunnenüberwässer gleichgehalten.

(2) Die Ableitung von Schmutzwässern in Senkgruben ist bei Neu-, Zu- und Umbauten, die nicht für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, unzulässig.

(3) Die Baubehörde hat jedoch über Antrag des Bauwerbers Ausnahmen vom Verbot des Abs. 2 für einzelne Bauvorhaben zu bewilligen, wenn

a) eine Anschlußpflicht an eine gemeindeeigene Kanalisationsanlage im Sinne der §§ 36 bis 38 nicht besteht,

b) die Errichtung einer anderen Abwasserbeseitigungsanlage wegen der isolierten Lage des Bauplatzes, der örtlichen Verhältnisse oder aus anderen Gründen unmöglich ist, unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder sonst eine besondere Härte für den Bauwerber bedeuten würde,

c) die beim Gebäude und den dazugehörenden Grundflächen in einem Zeitraum von vier Wochen normalerweise anfallenden Schmutzwässer dreißig Kubikmeter nicht übersteigen und die geplante Senkgrube für den Schmutzwasseranfall von wenigstens zwei Monaten ausreicht und

d) öffentliche Interessen an einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung im Sinne des Abs. 1 der Ausnahmebewilligung nicht entgegenstehen.

(4) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Abwasserbeseitigung werden wasserrechtliche Vorschriften nicht berührt.

§ 36

Anschlußpflicht an gemeindeeigene Kanalisationsanlagen

(1) In Gemeinden, in denen gemeindeeigene Kanalisationsanlagen betrieben werden, sind die bei Bauten und dazugehörenden Grundflächen anfallenden Abwässer (§ 35 Abs. 1) in die gemeindeeigene Kanalisationsanlage zu leiten, wenn die kürzeste Entfernung des Baues von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als fünfzig Meter beträgt und die Beschaffenheit, die Zweckwidmung und die Aufnahmefähigkeit der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage den Anschluß zulassen (Anschlußpflicht).

(2) Zur Herstellung des Anschlusses an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage und zur Tragung der Kosten dieses Anschlusses ist der Eigentümer des Baues verpflichtet (Verpflichteter), und zwar unabhängig davon, ob er auch Eigentümer der zum Bau gehörenden Grundflächen ist.

(3) Die Gemeinde hat bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 die Anschlußpflicht mit Bescheid auszusprechen. In diesem Bescheid sind erforderlichenfalls auch diejenigen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die notwendig sind, um sicherzustellen, daß beim Anschluß an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage die Gemeinde ihren in den einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften begründeten Verpflichtungen beim Betrieb der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage nachzukommen vermag. Überdies ist im Bescheid auch eine angemessene mindestens drei Monate währende Frist für die Herstellung des Anschlusses an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage festzusetzen. Diese Frist ist über Antrag des Verpflichteten angemessen zu verlängern, wenn die Dauer des Baubewilligungsverfahrens für die Hauskanalanlage oder wenn die Planungs- oder Bauarbeiten dies erfordern.

(4) Wird eine gemeindeeigene Kanalisationsanlage neu errichtet oder eine bestehende gemeindeeigene Kanalisationsanlage erweitert und entsteht dadurch die Anschlußpflicht gemäß Abs. 1, so kann der Bescheid gemäß Abs. 3 schon vor der Errichtung bzw. Erweiterung der Anlage erlassen werden, wenn ein mit einem Kostenvoranschlag belegtes Projekt für die Errichtung bzw. Erweiterung der Anlage vorliegt, die nach den jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen für die Errichtung bzw. Erweiterung der Anlage auf Grund dieses Projektes erteilt wurden und die Gemeinde die Errichtung bzw. Erweiterung der Anlage nach diesem Projekt beschlossen und finanziell sichergestellt hat; wird ein Bau errichtet und dadurch die Anschlußpflicht gemäß Abs. 1 begründet, so kann der Bescheid gemäß Abs. 3 schon vor der Benützung dieses Baues erlassen werden. In diesen Fällen gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, daß die festzusetzende Frist für die Herstellung des Anschlusses an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage nicht vor dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuerrichteten oder des weiteren Teiles der bestehenden gemeindeeigenen Kanalisationsanlage bzw. nicht vor der Benützung des errichteten Baues enden darf.

(5) Als gemeindeeigen im Sinne dieses Gesetzes gilt eine Kanalisationsanlage, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben bedient, auch dann, wenn die Anlage nicht oder nicht zur Gänze im Eigentum der Gemeinde steht.

§ 37

Erweiterung der Anschlußpflicht

(1) Die Gemeinde hat die Anschlußpflicht auch für Bauten und die dazugehörenden Grundflächen zu verfügen, für die eine Anschlußpflicht nach § 36 Abs. 1 wegen der Entfernung von der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage nicht besteht, wenn auf andere Weise eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung im Sinne des § 35 Abs. 1 nicht möglich ist und die Beschaffenheit, die Zweckwidmung und die Aufnahmefähigkeit der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage den Anschluß zulassen.

(2) Für den Fall einer Erweiterung der Anschlußpflicht gemäß Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 36 Abs. 2 bis 5 sinngemäß.

(3) Für bestehende Bauten darf eine Verfügung gemäß Abs. 1 nicht getroffen werden, wenn der Anschluß nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten, die zu tragen dem Verpflichteten nicht zumutbar ist, hergestellt werden kann.

§ 38

Ausnahmen von der Anschlußpflicht

(1) Die Gemeinde kann Bauten, die gemäß § 35 Abs. 5 O.ö. Bauordnung 1994 nur auf Widerruf oder gemäß § 35 Abs. 5 O.ö. Bauordnung 1994 nur für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum bewilligt wurden, weiters Nebengebäude sowie Bauten außerhalb des überwiegend bebauten Gebietes, und zwar jeweils mit den dazu gehörenden Grundflächen, von der Anschlußflicht gemäß § 36 Abs. 1 ausnehmen. Überdies können von der Anschlußpflicht gemäß § 36 Abs. 1 land- und forstwirtschaftliche Bauten und die dazugehörenden Grundflächen soweit ausgenommen werden, als die Abwässer im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb zu Düngezwecken verwendet werden.

(2) Ausnahmen gemäß Abs. 1 sind von der Gemeinde über Antrag des Verpflichteten zu verfügen, wenn öffentliche Interessen an einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung nicht entgegenstehen und die Nachbarschaft nicht gefährdet oder ungebührlich belästigt wird.

(3) Hinsichtlich der Abwässer aus gewerblichen Betriebsanlagen besteht nur insoweit Anschlußpflicht im Sinne dieses Gesetzes, als hiedurch in die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage nicht eingegriffen wird.

§ 39

Auflassung bestehender Anlagen

(1) Sobald der Anschluß an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage vollzogen ist, sind die bis dahin benützten Anlagen zur Abwasserbeseitigung vom Verpflichteten in hygienisch einwandfreier Weise zu beseitigen.

(2) Über Ansuchen des Verpflichteten hat die Gemeinde eine Ausnahme von der Bestimmung des Abs. 1 zu gewähren, wenn die vorher benützte Abwasserbeseitigungsanlage in einen solchen Zustand gesetzt wird, daß ihre Benützung als Abwasserbeseitigungsanlage ausgeschlossen und ihr Weiterbestand in hygienischer Hinsicht und in Hinsicht auf eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen unbedenklich ist.

§ 40

Inanspruchnahme fremder Grundstücke und Anlagen

(1) Kann der Anschluß an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage wirtschaftlich zumutbar nur unter Benützung fremden Grundes oder unter Benützung einer fremden Kanalanlage hergestellt werden, so ist der Eigentümer des fremden Grundes bzw. der fremden Kanalanlage verpflichtet, die Herstellung neuer, die Änderung oder die Mitbenützung bereits bestehender Anlagen sowie deren Erhaltung unter Inanspruchnahme seines Grundes bzw. seiner Anlage gegen eine angemessene, vom Berechtigten zu leistende Entschädigung zu dulden.

(2) Die im Abs. 1 umschriebene Verpflichtung ist im Fall mangelnden privatrechtlichen Übereinkommens über Antrag dem betroffenen Eigentümer mit Bescheid der Baubehörde aufzuerlegen.

(3) Für das Verfahren nach Abs. 2 gelten die Bestimmungen des § 14 O.ö. Bauordnung 1994, soweit sich die zitierten Bestimmungen nicht auf eine Naturalentschädigung beziehen, sinngemäß.

(4) Bei der Inanspruchnahme fremden Grundes ist auf die Wünsche der betroffenen Eigentümer nach Tunlichkeit Rücksicht zu nehmen. Anschlüsse an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage sind derart zu verlegen, daß der Wert und die Benützbarkeit der in Anspruch genommenen Grundstücke möglichst wenig beeinträchtigt werden.

(5) Nach Herstellung des Anschlusses an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage ist eine gemäß Abs. 2 auferlegte Verpflichtung über Antrag des Berechtigten im Grundbuch ersichtlich zu machen."

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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