IX. HAUPTSTÜCK Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 59. Übergangsbestimmungen für Werbe- und Ankündigungseinrichtungen
(1) Die Eigentümer von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen im Sinn des § 27 haben der Baubehörde binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes den Standort und die Größe aller von ihnen vor dem aufgestellten Werbe- und Ankündigungseinrichtungen formlos mitzuteilen.
(2) Bei Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bestehende Werbe- oder Ankündigungseinrichtungen im Sinn des § 27 - ausgenommen jene nach Abs. 1 - sind der Baubehörde bis längstens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes anzuzeigen. In diesen Fällen gilt § 27 Abs. 6 mit der Maßgabe, daß die dort genannte Frist sechs Monate beträgt. § 27 Abs. 7 und 8 gelten.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter der Mitteilungspflicht nach Abs. 1 oder der Anzeigepflicht nach Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. § 57 Abs. 2 gilt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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