Oö. BauO 1994 § 57., LGBl.Nr. 66/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998

VIII. HAUPTSTÜCK

§ 57.

§ 57

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. die grundbücherliche Durchführung der Änderung eines bebauten Grundstückes durch eine den Tatsachen nicht entsprechende Erklärung gemäß § 9 Abs. 6 Z. 2 erschleicht;

2. als Bauauftraggeber oder Bauführer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung oder vor rechtskräftigem Abschluß des Vorstellungsverfahrens gegen die Baubewilligung auszuführen beginnt, ausführt oder ausgeführt hat oder ohne rechtskräftige Baubewilligung oder vor rechtskräftigem Abschluß des Vorstellungsverfahrens gegen die Baubewilligung vom bewilligten Bauvorhaben in bewilligungspflichtiger Weise abweicht oder abgewichen ist; dies gilt sinngemäß für den Eigentümer oder Verfügungsberechtigten eines Grundstückes im Fall der Verwendung dieses Grundstückes oder eines Grundstücksteils im Sinn des § 26 Abs. 1 Z. 3;

3. als Bauauftraggeber oder Bauführer eine bauliche Anlage, die gemäß § 26 anzeigepflichtig ist, ohne Anzeige oder vor Ablauf der im § 26 Abs. 4 festgelegten Frist oder vor der Feststellung des Nichtvorliegens von Versagungsgründen oder trotz Untersagung ausführt oder ausgeführt hat;

4. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen ohne Bewilligung gemäß § 27 Abs. 2 oder ohne Anzeige gemäß § 27 Abs. 3 oder entgegen einem Untersagungsbescheid gemäß § 27 Abs. 6 errichtet;

5. als Bauauftraggeber oder Bauführer eine bauliche Anlage, die keiner Baubewilligung bedarf, nicht entsprechend den dafür geltenden baurechtlichen Bestimmungen ausführt oder ausgeführt hat;

6. sich als Bauauftraggeber zur Ausführung eines Bauvorhabens keines gesetzlich dazu befugten Bauführers bedient oder einem Auftrag zur Beiziehung einer besonderen sachverständigen Person nicht entspricht oder die Anzeige über die Person des Bauführers oder der besonderen sachverständigen Person oder über einen Wechsel in der Person des Bauführers oder der besonderen sachverständigen Person unterläßt;

7. als Bauauftraggeber oder Bauführer nach einer Untersagung gemäß § 41 Abs. 3 ohne Behebung des Mangels die Bauausführung fortsetzt;

8. als Bauführer oder als besondere sachverständige Person einer ihm sonst nach diesem Landesgesetz oder den zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt, sofern die Tat nicht unter einen anderen Straftatbestand dieses Landesgesetzes fällt;

9. einen Bau, für den eine Benützungsbewilligung erforderlich ist, ohne rechtskräftige Benützungsbewilligung oder entgegen § 42 Abs. 2 letzter Satz benützt oder benützen läßt;

10. bei Ausübung eines ihm in Durchführung dieses Landesgesetzes erteilten Rechtes die im Bewilligungsbescheid festgelegten Auflagen oder Bedingungen nicht bescheidgemäß erfüllt;

11. baubehördliche Anordnungen nicht bescheidgemäß erfüllt;

12. den Organen der Baubehörde den Zutritt zur Baustelle nicht gestattet (§ 41 Abs. 1) oder einer der im § 41 Abs. 2 oder im § 47 Abs. 3 umschriebenen Verpflichtungen nicht nachkommt;

13. als Eigentümer eines Wohngebäudes entgegen § 23 Abs. 2 einen weiteren Wasserbefund nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt;

14. gegen die auf Grund des § 51 erlassenen Verordnungen verstößt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu S 300.000,- zu bestrafen.

(3) Bei einer Übertretung nach Abs. 1 Z. 2 kann der Verfall solcher Baustoffe, Werkzeuge und Baueinrichtungen ausgesprochen werden, die bei der strafbaren Handlung verwendet wurden oder am Ort der Bauführung für die strafbare Bauausführung bereitgestellt waren.

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