VII. HAUPTSTÜCK Eigener Wirkungsbereich, Behörden
§ 56. Aufsichtsrecht
Die Bestimmungen der O.ö. Gemeindeordnung 1990 sowie des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1992, des Statutes für die Stadt Wels 1992 und des Statutes für die Stadt Steyr 1992 betreffend das Aufsichtsrecht des Landes über die Gemeinden bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches gelten hinsichtlich der in diesem Landesgesetz geregelten Angelegenheiten mit der Maßgabe, daß die Vorstellung gegen die Erteilung einer Baubewilligung kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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