VII. HAUPTSTÜCK Eigener Wirkungsbereich, Behörden
§ 55. Baubehörde, Zuständigkeit, Auskunftspflicht
(1) Baubehörde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)
(2) In den Angelegenheiten des § 54 Abs. 2 Z 1 haben die Baubehörden einvernehmlich vorzugehen. (Anm: LGBl.Nr. 34/2013)
(3) In den Angelegenheiten des § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a und b ist Baubehörde die Bezirksverwaltungsbehörde. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)
(4) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheidet das Landesverwaltungsgericht, in den Angelegenheiten des § 54 Abs. 1 Z 1 lit. b jedoch nur soweit, als nicht die Höhe der festgesetzten Entschädigung angefochten wird. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)
(4a) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)
(5) Die Baubehörden der Gemeinden, ausgenommen der Städte mit eigenem Statut, können sich insbesondere auch zur Kontrolle der Einhaltung der technischen Bauvorschriften sowie in Fragen des Orts- und Landschaftsbildes der Sachverständigen des Amtes der Landesregierung bedienen.
(6) Die Baubehörde hat nach Maßgabe des Oö. Auskunftspflicht- und Datenschutzgesetzes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs jedermann Auskunft zu geben. (Anm: LGBl.Nr. 96/2006, 34/2013)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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