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Oö. BauO 1994 § 55. Baubehörde, Zuständigkeit, Auskunftspflicht, LGBl. Nr. 96/2006, gültig von 01.09.2006 bis 30.06.2013

VII. HAUPTSTÜCK Eigener Wirkungsbereich, Behörden

§ 55. Baubehörde, Zuständigkeit, Auskunftspflicht

(1) Baubehörde erster Instanz in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat.

(2) In den Angelegenheiten des § 54 Abs. 2 Z 1 lit. b haben die Baubehörden einvernehmlich vorzugehen.

(3) In den Angelegenheiten des § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a und b ist Baubehörde erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde.

(4) Über Berufungen entscheidet in Angelegenheiten

1. des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinderat, in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat;

2. des § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a, des § 54 Abs. 2 Z 1 lit. b und des § 54 Abs. 2 Z 2 die Landesregierung;

3. des § 54 Abs. 2 Z 1 lit. a der Landeshauptmann;

4. des § 54 Abs. 1 Z 1 lit. b, soweit nicht die Höhe der festgesetzten Entschädigung angefochten wird, der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

(5) Die Baubehörden der Gemeinden, ausgenommen der Städte mit eigenem Statut, können sich insbesondere auch zur Kontrolle der Einhaltung der technischen Bauvorschriften sowie in Fragen des Orts- und Landschaftsbildes der Sachverständigen des Amtes der Landesregierung bedienen.

(6) Zur Erlassung von Verordnungen in Angelegenheiten, die bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG), ist anstelle der Landesregierung der Landeshauptmann zuständig.

(7) Die Baubehörde hat nach Maßgabe des Oö. Auskunftspflicht- und Datenschutzgesetzes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs jedermann Auskunft zu geben. (Anm: LGBl. Nr. 96/2006)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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