Oö. BauO 1994 § 55., LGBl. Nr. 70/1998, gültig von 01.01.1999 bis 31.08.2006

VII. HAUPTSTÜCK Eigener Wirkungsbereich, Behörden

§ 55.

Baubehörde, Zuständigkeit, Auskunftspflicht

(1) Baubehörde erster Instanz in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat.

(2) Baubehörde erster Instanz in allen übrigen Angelegenheiten ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2a) Die Baubehörden der Gemeinden, ausgenommen der Städte mit eigenem Statut, können sich insbesondere auch zur Kontrolle der Einhaltung der technischen Bauvorschriften sowie in Fragen des Orts- und Landschaftsbildes der Sachverständigen des Amtes der Landesregierung bedienen. (Anm: LGBl. Nr. 70/1998)

(3) Zur Erlassung von Verordnungen in Angelegenheiten, die bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG), ist anstelle der Landesregierung der Landeshauptmann zuständig.

(4) Die Baubehörde hat nach Maßgabe des

O.ö. Auskunftspflichtgesetzes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu geben.

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