VII. HAUPTSTÜCK Eigener Wirkungsbereich, Behörden
§ 55. Baubehörde, Zuständigkeit, Auskunftspflicht
(1) Baubehörde erster Instanz in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat.
(2) Baubehörde erster Instanz in allen übrigen Angelegenheiten ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Zur Erlassung von Verordnungen in Angelegenheiten, die bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG), ist anstelle der Landesregierung der Landeshauptmann zuständig.
(4) Die Baubehörde hat nach Maßgabe des
O.ö. Auskunftspflichtgesetzes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu geben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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